Wochenblatt-Leser Peter W. in D. fragt: Ich bin seit 20 Jahren verheiratet, seit 15 Jahren Eigentümer des Hofes. Meine Frau und ich sind getrennt, es geht um den Zugewinnausgleich. Zum Hof gehören Häuser und Grundstücke, die einer landwirtschaftsfremden Nutzung unterliegen. Das Land ist verpachtet. Wie verhält es sich mit 10 ha Acker, die ich in der Ehe gekauft habe?
Rechtsanwältin Tanja Schwabe, WLV, gibt Auskunft: Beim Zugewinnausgleich, heutzutage häufig, ist es immer so, dass zunächst das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen bei beiden Ehegatten verglichen wird. Hat, wie hier, ein Ehegatte während der Ehe durch (vorweggenommene) Hof-Erbfolge Vermögen hinzuerworben, wird dieses Vermögen in der Vergleichsbilanz immer dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Es wird also so getan, als ob das Vermögen zum Ehebeginn bereits vorhanden war.
In der Regel Verkehrswert
Bei Durchführung eines Zugewinnausgleichs sind somit zunächst sämtliche vorhandenen Vermögenswerte bei beiden mit ihrem tatsächlichen Wert, also in der Regel mit dem Verkehrswert, in die Berechnung einzustellen.
Ertragswert bei Land- und Forstwirtschaft
Die einzige gesetzliche Ausnahmeregelung von der Verkehrswertbetrachtung ergibt sich aus dem Bewertungsprivileg des § 1376 Abs. 4 BGB. Hiernach wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem Ertragswert in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt. Voraussetzung ist, dass es sich um einen schützenswerten Betrieb handelt, das heißt, die Fortführung oder Wiederaufnahme des Betriebes durch den Eigentümer oder einen Abkömmling muss zu erwarten sein und der landwirtschaftliche Betrieb muss sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Zugewinnausgleichsschuldners vorhanden sein.
Hier trifft das für die während der Ehe hinzuerworbenen 10 ha Acker nicht zu, sodass für diese Fläche allein der Verkehrswert entscheidend wäre. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn der Flächenzukauf nur zu einer unwesentlichen Betriebsvergrößerung, etwa bis zu 5 % führte oder lediglich dem betriebsnotwendigen Ausgleich anderer, gleichwertiger Flächen diente, die zuvor verkauft wurden.
Kein Privileg
Bezüglich der landwirtschaftsfremden Nutzungen, insbesondere bei langfristigen Pachtverträgen, sind diese mit ihrem Verkehrswert ins Anfangs- und Endvermögen einzustellen. Hier geht man davon aus, dass langfristig verpachtete Grundstücke/Gebäude nicht mehr betriebsnotwendig sind und somit der Privilegierung nach § 1376 Abs. 4 BGB gerade nicht bedürfen.
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(Folge 34-2022)