Grundsätzlich erhalten Sie für landwirtschaftlich genutzte Flächen nur Prämien, wenn Sie über entsprechende Zahlungsansprüche (ZA) verfügen. Für Acker- und Grünlandflächen sind diese den Flächenbewirtschaftern im Jahr 2005 auf Antrag zugewiesen worden.
Im Zuge der Entkoppelung der Prämie von der Produktion sind 2008 auch für Obstplantagen und Baumschulflächen Zahlungsansprüche ausgegeben worden. Dies allerdings auch nur auf Antrag.
Wenn Sie für die von Ihnen erworbenen Baumschulflächen Prämie beantragen wollen, müssen Sie prüfen, ob der Vorbesitzer über solche ZA verfügt. Sollte das so sein, kann er die Ansprüche an Sie übertragen.
Da die ZA jedoch einmalig personengebunden in das Eigentum des damaligen Bewirtschafters übertragen worden sind, müssen diese nicht zwangsweise zusammen mit der Fläche an den Flächenkäufer übertragen werden. Eine Übertragung der ZA ist eine privatrechtliche Angelegenheit und bedarf eines freiwilligen Vertragsabschlusses.
Stehen Ihnen für die Baumschulflächen keine ZA zur Verfügung, können Sie die benötigte Menge auf dem freien Markt erwerben, eine nachträgliche Zuweisung von ZA kann in der Regel nicht erfolgen.