Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung erforderlich ist, haben Gewässereigentümer die Unterhaltungsarbeiten am Gewässer, das Betreten ihrer Grundstücke, die vorübergehende Benutzung und Entnahme von Bestandteilen dieser Grundstücke für die Unterhaltung zu dulden (§ 41 Wasserhaushaltsgesetz, WHG). Nach § 41 WHG dürfen die Länder weitergehende Vorschriften zu diesen Duldungspflichten erlassen. Dies ist im Landeswassergesetz NRW (LWG) mit der Regelung des § 97 Abs. 2 LWG erfolgt. Danach haben Anlieger und Hinterlieger das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.
Die Duldungspflicht umfasst auch das Ablagern von Aushub und Räumgut auf den Grundstücken entlang der Gewässer. In diesem Fall ist der Anlieger verpflichtet, das Räumgut zu entfernen. Doch in vielen Satzungen der Wasser- und Bodenverbände etwa im Münsterland sind die Pflichten eingeschränkt. Danach muss der Anlieger nur das auf der Böschungsoberkante abgelagerte Räumgut entfernen.
Doch nicht alles muss der Anlieger dulden. Sein Grundstück darf nicht dauerhaft in der Nutzung beeinträchtigt werden. Das kann vorliegen, wenn unfruchtbarer Boden aufgebracht wird oder erhebliche Mengen an Aushub einzuebnen sind. Ob dies bei Ihnen mit Blick auf die Baumwurzeln gilt, können wir nicht abschließend beurteilen.
Entstehen durch die Unterhaltung oder das Aufbringen bzw. Einebnen von Aushub Schäden, können Sie Schadenersatz fordern. Als Grundstückseigentümer müssen Sie den Schaden jedoch konkret nachweisen.
Besprechen Sie mit dem Verbandsvorsteher das Problem noch einmal vor Ort. Bieten Sie eventuell an, die Wurzeln gegen Kostenbeteiligung des Verbandes selbst zu entfernen. Es dürfte wenig Sinn machen, einen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang gegen den eigenen Mitgliedsverband zu führen.