Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind, insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen oder Schaukästen (§ 10 Bauordnung NRW). Als bauliche Anlage gilt eine Werbeanlage, wenn sie entweder mit dem Erdboden fest verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist oder eine Verbindung mit dem Boden dadurch besteht, dass die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen, nur begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Das ist der Grund, warum es viele mobile Werbeanlagen gibt; sie werden zum Beispiel auf einen Untersatz mit Rädern installiert.
Der Aufsteller benötigt eine Baugenehmigung, wenn die Werbeanlage entweder über 1 m2 Größe erreicht, es sich nicht um einen Warenautomaten handelt oder wenn die Werbeanlage nach ihrem Zweck nicht nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht wird. Letzteres gilt aber nur für den Innenbereich.
Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen („Hinweisschilder“), die vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind oder Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe von bis zu 10 m, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, sind baugenehmigungsfrei.
Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten, noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn die Anlage den Ausblick in die freie Landschaft verdeckt.
Im Außenbereich sind Werbeanlagen grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen davon sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrt liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.
Im Innenbereich, in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung oder wenn es sich um Anlagen für amtliche Mitteilungen oder zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen handelt.
Je nach Art, Ort und Größe der Werbung wird unterschieden, welche Vorschriften einzuhalten sind. Im Zweifel sollten Sie sich beim Ordnungsamt Ihrer Gemeinde bzw. beim Bauordnungsamt des Kreises erkundigen.
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