Wochenblatt-Leser Marius A. in H. fragt: Meine Windkraftanlage, Baujahr 1995, habe ich vor einem Jahr ausgeschaltet. Der Turm ist als Mast an einen Mobilfunkanbieter vermietet. Muss ich die Anlage zurückbauen, da kein Strom mehr erzeugt wird? Die Baugenehmigung weist keine Rückbaupflicht aus. Darf ich den Anlagenkopf entfernen, und dafür ein Ausgleichsgewicht montieren, sodass der Turm weiter als Antennenträger genutzt werden kann?
Rechtsanwalt Thomas Hemmelgarn vom WLV nimmt Stellung: Nach der Landesbauordnung NRW (BauO) können Antennenanlagen bis zu einer bestimmten Höhe ohne Baugenehmigung errichtet werden. Soweit das Grundstück bislang nicht gewerblich genutzt wurde, muss allerdings in der Regel ein Nutzungsänderungsantrag gestellt werden.
Gespräch mit Architekten
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4b, 5a BauO sind Antennen und antennentragende Masten mit einer Höhe bis zu 15 m genehmigungsfrei. Im Außenbereich geht dieses bis zu einer Höhe von bis zu 20 m, wenn eine hierfür nach § 54 Abs. 4 BauO berechtigte Person, zum Beispiel Architekt, Ingenieur, die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt hat. Daher ist zu empfehlen, diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Wegen weiterer, auch technischer Einzelheiten sollten Sie sich vor etwaiger Antragstellung bei der zuständigen Baubehörde von einem mit der Materie befassten Architekten oder Ingenieur beraten lassen.
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(Folge 3-2023)