Wenn Sie als Nebenerwerbslandwirt in Quarantäne müssen, muss das örtliche Gesundheitsamt im Einzelfall entscheiden, wie die Quarantäne für einen Landwirt vor Ort ausgestaltet wird. Das betrifft sowohl die Tierversorgung auf der Weide als auch die Flächen- und Kulturbewirtschaftung. Das Landeslandwirtschaftsministerium hat dazu Anregungen gemacht:
„Dringende, unaufschiebbare Feldarbeiten können auch von unter Corona-Quarantäne stehenden Personen unter nachfolgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Alle Arbeiten werden ausschließlich mit einem Schlepper mit geschlossener Kabine durchgeführt (keine weiteren Personen auf dem Schlepper).
- Ein Verlassen des Schleppers ist nur auf dem Feld zulässig (zum Beispiel zur Bedienung von Anbaugeräten, Befüllung von Düngerstreuern), dabei dürfen keine weiteren Personen anwesend sein.
- Kein Verlassen des Schleppers im öffentlichen Straßenraum.
- An der Kabine ist von außen gut sichtbar der Hinweis anzubringen: Kein Zutritt/Keine vermeidbare Kontaktaufnahme zum Fahrer; Infektionsgefahr (dieser Hinweis ist erforderlich, um im Fall eines Unfalles Ersthelfer vor Infektion zu schützen!)
- Ausschließliche Betankung an der Hoftankstelle, keine Betankung an öffentlichen Tankstellen.
- Fahrten sind strikt auf den kürzesten Weg zum Feld und Retour zu begrenzen, keine Werkstattbesuche.
- Ausschließlich Arbeiten für den eigenen Betrieb sind zulässig, keine Ausführung von Dienstleistungen oder Nachbarschaftshilfe.
Auf diese Anregungen können Sie die örtliche Gesundheitsbehörde hinweisen, denn sie sind wohl nicht immer vor Ort bekannt. Sie gehen zurück auf ein Auskunftsschreiben des Landwirtschaftsministeriums NRW vom 25. März 2020.
(Folge 18-2021)