Ja, das ist der Fall, falls die Westnetz das LWL-Kabel für die öffentliche Kommunikation nutzen möchte. Die Betreiber von Strom-Freileitungen, Strom-Erdleitungen sowie Gasleitungen nutzen die LWL-Kabel vielfach für interne Steuerungszwecke, aber auch für öffentliche Kommunikationszwecke. Sofern die Leitungen nur für interne Zwecke (in der Regel Steuerung der Strom- und Erdleitungen) genutzt werden, sind sie nicht entschädigungspflichtig. Die Steuerungskabel sind dann mit der Entschädigung für die Strom- bzw. Gasleitung abgegolten.
Es sieht anders aus, wenn die Betreiber die Leitungen für öffentliche Kommunikationszwecke nutzen. Dann bestimmt § 76 Telekommunikationsgesetz (TKG) Folgendes: Der Eigentümer des Grundstücks kann den Betrieb einer Telekommunikationslinie (Tele-Kabel) nicht verbieten, wenn auf dem Grundstück bereits eine gesicherte Leitung (etwa Strom oder Gas) besteht oder aber das Grundstück durch das LWL-Kabel nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. In Ihrem Fall bestehen bereits gesicherte Leitungen. Deshalb können Sie den Betrieb des LWL-Kabels nicht verhindern.
Nach § 76 Abs. 2 Satz 2 TKG können Sie aber für „eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation“ einen einmaligen Geldausgleich verlangen, „sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten“. Wenn also erstmalig eine Leitung für Telekommunikationszwecke genutzt wird, können Sie Ausgleich verlangen. Er beträgt allerdings nur 1,53 €/lfd. m Leitung als Einmalzahlung.
Bei Ihnen wird ein LWL-Kabel jetzt erst angebracht. Es wäre daher zu klären, ob bereits vorher ein anderes Kabel für externe Kommunikation genutzt wurde. In diesem Fall stände Ihnen keine neue Entschädigung zu. Nur wenn erstmalig eine Leitung für externe Telekommunikationszwecke angebracht wird, steht Ihnen die (geringe) Entschädigung zu.
(Folge 5-2021)