Wochenblatt-Leser Horst E. in K. fragt: Bei Starkregen fließt Wasser und Schlamm von anliegenden Feldern in einen Bach. Dieser strömt unter anderem durch Rohre, die unter einer privaten Zufahrt liegen. Die Rohre sind für die jetzigen Verhältnisse offenbar zu gering dimensioniert, denn es kommt regelmäßig zum Rückstau und zur Überflutung meiner Flächen. Zudem befindet sich auf einem Privatgrundstück eine Staustufe. Wer ist für den hochwassergerechten Ausbau und die Instandhaltung des Baches verantwortlich?
Rechtsanwalt Thomas Hemmelgarn, WLV, kann informieren: Für die Unterhaltung und den Ausbau eine Gewässers ist entweder der Kreis, die Kommune, in deren Gebiet das jeweilige Gewässer gelegen ist, oder – sofern bestehend – ein Wasser- und Bodenverband zuständig. Dieses setzt allerdings vorliegend voraus, dass es sich bei dem von Ihnen geschilderten Bachlauf um ein Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NRW (LWG) handelt, andernfalls wäre der Gewässereigentümer unterhaltungspflichtig.
Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes
Ein Gewässer im vorbezeichneten Sinne liegt vor, wenn der Bachlauf ein Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss ist, welches der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dient. Im Zweifel können Sie bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Kreises erfragen, ob es sich bei dem Bachlauf um ein Gewässer im Sinne des LWG handelt und wer hierfür unterhaltungs- und ausbaupflichtig ist.
Schutz vor Hochwasser
Von der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu unterscheiden ist die Aufgabe des Hochwasserschutzes, für die grundsätzlich die Kommune zuständig ist, in deren Gebiet das jeweilige Gewässer gelegen ist. Soweit vorliegend die teilweise Verrohrung des Gewässers und im Weiteren eine Staustufe betroffen ist, handelt es sich hierbei nicht um Belange, welche primär dem Hochwasserschutz zuzuordnen sind. Vielmehr bedarf die Durchführung der Verrohrung eines Gewässers sowie die Errichtung einer Stauanlage stets einer wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung und kann nur durch den jeweils Unterhaltungspflichtigen für das Gewässer bzw. nur mit dessen Zustimmung durchgeführt werden.
An die Untere Wasserbehörde wenden
Daher empfehlen wir Ihnen, zunächst zu klären, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt entsprechende Erlaubnisse bzw. Genehmigungen vorliegen, welches Sie über die Untere Wasserbehörde klären können. Sollten für die Bauwerke keine Genehmigungen bestehen bzw. sollten diese abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet worden sein, können durch die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen ergriffen werden.
Ersatzansprüche prüfen
Im Übrigen können Sie Ihrerseits einen Anspruch auf Ersatz etwaig durch Überschwemmungen entstehender Schäden dann geltend machen, wenn Sie darlegen und beweisen können, dass bei der Planung der Verrohrung/des Stauwehrs fehlerhafte hydraulische Berechnungen zugrunde gelegt worden sind und diese Planungen ursächlich für die Ihnen entstehenden Schäden sind. Ein entsprechender Anspruch wäre dann nach Amtshaftungsgrundsätzen gegenüber der unterhaltungspflichtigen Körperschaft bzw. der Genehmigungsbehörde geltend zu machen.
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(Folge 40-2022)