Wem gehört der Damhirsch?

Vor wenigen Tagen hat es ein Damhirsch aus der freien Wildbahn geschafft, in unser 10 ha großes Gatter mit landwirtschaftlicher Wildhaltung zu gelangen. Wie ist die Situation im Hinblick auf das Besitz- bzw. Eigentumsrecht an dem Hirsch zu sehen?

In an sich wildsicher umschlossenen Tiergehegen gehaltenes Wild gehört gemäß § 960 I Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Inhaber des Geheges. In Freiheit befindliches Wild ist dagegen gemäß § 960 I Satz 1 BGB „herrenlos“, das heißt, es gehört niemandem.

Allerdings erwirbt gemäß § 958 I BGB Eigentum an einer herrenlosen beweglichen Sache – und Tiere werden zivilrechtlich wie Sachen...