Der Kreis fordert von Ihnen einen wasserrechtlichen Erlaubnisantrag nach dem Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Als Betreiber der Eigenwasseranlage sind Sie verpflichtet, der Unteren Wasserbehörde die nachgefragten Zahlen und Daten zu nennen.
Soweit wir den mitgeschickten Fragenkatalog beurteilen können, können Sie alle Unterlagen, die dort gefordert werden, selbst besorgen und die gestellten Fragen beantworten. Etwa Beschreibung der Lage der Anlage in der Örtlichkeit, Angaben zur Entnahmemenge und Beibringung eines Lageplanes. Allerdings müssen Sie das Trinkwasser von einem zugelassenem Institut, etwa der LUFA, nach der Trinkwasserverordnung (TVO) untersuchen lassen (Ausgabe 1/13). Der Kreis kann von Ihnen fordern, dass Sie das Laborergebnis regelmäßig dem Gesundheitsamt vorlegen.
Es macht unseres Erachtens keinen Sinn, wenn Sie gegenüber dem Kreis auf Konfrontationskurs gehen. Der Gesetzgeber hat die Kontrollen und Untersuchungen aus seuchenhygienischen Gründen erlassen. Die Vorgaben der TVO sollen diejenigen schützen, die das Wasser aus den Eigenanlagen gebrauchen.
Der Gesetzgeber hat die Behörde auch ermächtigt, die Wasseranlagen der Eigenbetreiber in Augenschein zu nehmen. Zu diesem Zweck dürfen die Gesundheitsaufseher der Kreise private Grundstücke betreten und die Anlagen inspizieren.
An die Vorgaben müssen sich alle Betreiber von Eigenwasseranlagen in Ihrem Kreis halten. Der Kreis bemüht sich nach eigenen Angaben darum, die Überwachung bürgerfreundlich zu gestalten. Sie könnten zum Beispiel jetzt noch beantragen, dass die Eingabefrist für das Beibringen der Unterlagen verlängert wird.