Wochenblatt-Leserin Ursula A. fragt: In unserem neuen Flächennutzungsplan (FNP) ist eine Grünlandfläche mit dem Vermerk „Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft“ gekennzeichnet. Wie kommt so ein Eintrag in den FNP? Kann ich die Zweckbestimmung entfernen lassen? Welchen Vorteil bzw. Nachteil habe ich durch den Eintrag?
Sonja Friedemann, Rechtsanwältin, WLV, antwortet: Die Aufstellung des Flächennutzungsplanes obliegt der Kommune. Die Verwaltung macht dazu dem Rat einen Vorschlag. Das heißt konkret, die „Überplanung“ Ihrer Fläche als Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft ist auf Vorschlag der Verwaltung in der Kommune so an den Rat herangetragen worden. Eine Beteiligung ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Stellungnahme zu Flächennutzungsplan einreichen
Allerdings können und sollten Sie jetzt die Auslegung des Flächennutzungsplanes insoweit nutzen, als dass Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu verfassen können, die der Rat bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen muss. Das heißt jedoch nicht, dass Sie sich mit Ihrer Stellungnahme durchsetzen. Jedenfalls ist es aber empfehlenswert, sich frühzeitig zu Wort zu melden. Grundsätzlich hat der Flächennutzungsplan zunächst einmal verwaltungsinterne Bindungswirkung und keine direkte Bindungswirkung für Sie als Eigentümer der Fläche.
Aus den Flächennutzungsplänen sind später jedoch Bebauungspläne zu entwickeln, die dann mit der entsprechenden Außenwirkung versehen sind. Bevor dies passiert, haben Sie die erneute Möglichkeit einer Stellungnahme.
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(Folge 6-2023)