Wahlverfahren bei Aktionärs­versammlung korrekt?

Bei einer Aktionärsversammlung wurde kürzlich geheime Abstimmung beantragt. Zu Beginn der Versammlung wurden Stimmkarten an die Aktionäre ausgegeben, auf denen jeweils die Aktionärs-Nummer und die Zahl der Stimmen stand. Handelt es sich bei Verwendung dieser Stimmzettel überhaupt um eine geheime Wahl oder wie hätte es korrekt laufen müssen?

Anhand der Satzung der von Ihnen besuchten Aktiengesellschaften, deren Aktionär Sie ja sind, müsste überprüft werden, ob ein bestimmtes Wahlverfahren vorgeschrieben ist oder ob der Versammlungsleiter ein Wahlrecht ausüben konnte. Ist der Wahlleiter berechtigt, eine offene Abstimmung durchzuführen, bestehen keine Bedenken, wenn die Stimmzettel einem jeweiligen Aktionär zugeordnet werden können. Das ist in Ihrem Fall offensichtlich so, weil auf den Stimmkarten Codes aufgedruckt sind. ­Eine exakte Dokumentation über Teilnehmer, Anzahl von Stimmrechten und Abstimmungsergebnis ist insofern wichtig, damit Beschlüsse nicht schon wegen fehlender Mehrheiten angefochten werden können.

Zur Erklärung: Das Aktiengesetz schreibt keine bestimmte Form der Stimmabgabe vor (§ 34 Abs. 4 AktG). In der Regel enthält auch die Satzung keine besonderen Regelungen, sondern...