Nach der derzeit geltenden Corona-Schutzverordnung gilt auch für Vereinsversammlungen, dass nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen (§ 4 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Abs. 9 der Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung). Ob auch für diese Veranstaltungen die 2G- oder 2G+-Regel eingeführt wird, ist zur Stunde noch unklar. Dies bleibt abzuwarten.
Sollte die 2G-Regel eingeführt werden, sind nicht immunisierte Personen gehindert, an Ihrer Jahresversammlung als Präsenzversammlung selbst teilzunehmen. Die öffentlich-rechtliche Bestimmung der Corona-Schutzverordnung ist auch bei Vereinsversammlungen zu beachten.
Vorstandswahlen weiter möglich
Doch das macht es nicht unmöglich, dass Sie Ihre Vorstandswahlen abhalten. Der Gesetzgeber hatte bereits zu Beginn der Pandemie (durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020) bestimmte Lockerungen des Vereinsrechts ermöglicht. Diese Lockerungen sind bis zum 31. August 2022 verlängert worden. Dazu gehört es, dass
- Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder
- Mitglieder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben dürfen.
Erste Variante: Die virtuelle Versammlung. Sofern Sie die technischen Möglichkeiten haben, können Mitglieder also auch elektronisch zugeschaltet werden. Es kann sich um eine rein virtuelle Versammlung handeln, aber auch um eine „Hybrid-Versammlung“, bei der viele Mitglieder in Präsenz anwesend sind, andere virtuell. Auch Wahlen können auf diesem Wege abgehalten werden, indem per Handzeichen abgestimmt wird. Sofern Ihre Vereinssatzung aber eine geheime Wahl vorschreibt, müssen Sie für die Mitglieder, die virtuell zugeschaltet sind, ein besonderes elektronisches Tool einsetzen, damit gewährleistet ist, dass die Geheimheit der Wahl beachtet ist. Dies führt durchaus zu erheblichem Zusatzaufwand.
Zweite Variante: Die zweite Variante besteht darin, dass Mitglieder die Möglichkeit erhalten, ihre Stimme vor Beginn der Versammlung schriftlich abzugeben, sodass sie an der Mitgliederversammlung nicht mehr teilnehmen müssen. Diese Stimmen sind bei der Beschlussfassung (Wahlauszählung) dann mitzuberücksichtigen.
Sie haben also die Möglichkeit, den nicht immunisierten Vereinsmitgliedern die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen, obwohl diese Mitglieder aufgrund der Corona-Schutzbestimmungen an der Präsenzversammlung selbst nicht teilnehmen dürfen.
Sofern die Gaststätte, die Sie gebucht haben, die 2G+-Regel anwendet, also noch über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgeht, verträgt sich dies mit Ihrer Satzung nicht. Die Möglichkeit, den Mitgliedern die Wahl zu ermöglichen, kann nicht an der Wahl der Gaststätte scheitern. Sie dürfen also bei der Auswahl der Gaststätte nicht über die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der Corona-Schutzverordnung hinausgehen. Eine solche Gaststätte also dürfen Sie nicht als Versammlungsort wählen.
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