Vorstandswahlen bei 2G-Regel?

Ich bin Vorsitzender unseres Schützenvereins (e. V.) im Ort. In den kommenden Wochen steht unsere Jahresversammlung mit Vorstandswahlen an. Jetzt soll in NRW die 2G-Regel gelten. Gilt das auch für Versammlungen? Dann könnten Mitglieder, die nicht geimpft oder genesen sind, nicht teilnehmen – können wir dann überhaupt Wahlen durchführen? Und: Könnte die Versammlung in einer Gaststätte stattfinden, die 2G+ (also nur für Geimpfte oder Genesene plus negativer Test) vorschreibt?

Nach der derzeit geltenden Corona-Schutzverordnung gilt auch für Vereinsversammlungen, dass nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen (§ 4 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 2 Abs. 9 der Corona-Schutzverordnung NRW in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung). Ob auch für diese Veranstaltungen die 2G- oder 2G+-Regel eingeführt wird, ist zur Stunde noch unklar. Dies bleibt abzuwarten.

Sollte die 2G-Regel eingeführt werden, sind nicht immunisierte Personen gehindert, an Ihrer Jahresversammlung als Präsenzversammlung selbst teilzunehmen. Die öffentlich-rechtliche Bestimmung der Corona-Schutzverordnung ist auch bei Vereinsversammlungen zu beachten.

Vorstandswahlen weiter möglich

Doch das macht es nicht unmöglich, dass Sie Ihre Vorstandswahlen abhalten. Der Gesetzgeber hatte bereits zu Beginn der Pandemie (durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März...