Hintergrund Ihrer Frage ist § 15 Abs. 6 Satz 2 des Bestattungsgesetzes NRW; danach darf die Stadt das Verstreuen oder das Vergraben von Totenasche auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs nur genehmigen, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt und der Stadt nachgewiesen wurde, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Grundsätzlich gilt in NRW Friedhofszwang. Nach § 14 Bestattungsgesetz müssen Leichen auf einem Friedhof bestattet werden.
§ 15 Abs. 5 bestimmt für die Feuerbestattung, dass das dauerhaft versiegelte Behältnis mit der Totenasche auf einem Friedhof oder auf See beizusetzen ist. Sie haben dem Krematorium die ordnungsgemäße Beisetzung innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen.
Nach § 15 Abs. 6 darf die Totenasche nur ausnahmsweise auf einem Grundstück außerhalb eines Friedhofs verstreut oder ohne Behältnis vergraben werden, wenn diese Art der Beisetzung schriftlich bestimmt wurde und der Behörde nachgewiesen wird, dass der Beisetzungsort dauerhaft öffentlich zugänglich ist. Denn alle Angehörigen sollen um den Verstorbenen trauern können, ohne dass Hindernisse etwa durch eine Wegesperrung aufgebaut werden.
Wie die Zugänglichkeit gesichert werden soll, bestimmt das Gesetz nicht. Keine Probleme entstehen, wenn das Grundstück an einem öffentlichen Weg liegt. Ist das nicht der Fall, bietet sich die Eintragung einer Dienstbarkeit an. Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) ist eine Belastung im Grundbuch, wonach derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück zu benutzen. Ein Wegerecht ist ein verbreitetes Beispiel für eine solche Nutzung.
Als Berechtigter einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit kann nur eine bestimmte natürliche oder juristische Person bestimmt werden. In Ihrem Fall möchte die Stadt die Eintragung einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten. Dann dürfen nur Bedienstete der Stadt das Wegerecht nutzen.
Dem Sinn des Bestattungsgesetzes entspricht dies nicht. Besser wäre, wenn alle Angehörigen und andere Trauerpersonen den Ruheort sicher erreichen können. Dazu könnte es sich anbieten, dass Sie sich gegenüber der Stadt verpflichten, jedweder Person den Zugang zu der Ruhestätte zu ermöglichen.
Doch wenn die Stadt nur eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten verlangt, wäre dies für Sie sogar ein Vorteil. Darauf können Sie sich einlassen.
(Folge 45-2019)