Wochenblatt-Leser Moritz S. in K. fragt: Wir haben durch Flächentausch eine Grünlandfläche erhalten, durch die ein Graben zur Entwässerung führt. Die Entwässerung der darüber liegenden Kreisstraße ist teils verrohrt, teils wird sie mittels eines Grabens entwässert. Dieser Graben führt in jenen auf unserer Grünlandfläche. Ist das rechtmäßig?
Rechtsanwalt Thomas Hemmelgarn vom WLV nimmt Stellung: Beim Straßenoberflächenwasser handelt es sich um Niederschlagswasser und damit um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Dafür besteht eine Abwasserbeseitigungspflicht des jeweiligen Straßenbaulastträgers, solange dieses Straßenoberflächenwasser im Außenbereich anfällt. Für im Innenbereich anfallendes Wasser ist dagegen die jeweilige Kommune zuständig.
Die Straßenentwässerung erfolgt dabei oft durch Straßenseitengräben, bei denen es sich nicht um Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes (LWG) handelt.
Wasserbehörde entscheidet
Für die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in ein Gewässer (Graben oder Vorfluter) bedarf die Kommune bzw. der Straßenbaulastträger einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem WHG, welche von der zuständigen Wasserbehörde erteilt wird. Liegt kein Versagungsgrund für die Erteilung einer Erlaubnis vor, so steht die Entscheidung im Ermessen der Wasserbehörde.
Beeinträchtigungen vorhanden?
Bei Ihrer Entscheidung hat die Wasserbehörde unter anderem zu berücksichtigen, ob durch die Einleitung von Straßenoberflächenwasser das betroffene Gewässer mengenmäßig überlastet oder Verschmutzungen ausgesetzt ist oder sonstige Beeinträchtigungen mit der Einleitung verbunden sind.
Ihren Schilderungen entnehmen wir, dass in Ihrem Fall offensichtlich keine Bedenken der Wasserbehörde gegen eine Einleitung aus dem Straßenseitengraben in den Vorfluter bestehen. Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde gegenüber der Kommune bzw. des Straßenbaulastträgers steht Ihnen als Anlieger kein Rechtsmittel zu.
Bei Schäden Schadenersatzanspruch
Lediglich für den Fall, dass es zum Beispiel aufgrund hydraulischer Fehlberechnungen zu Überschwemmungen und damit verbunden zu Schäden auf Ihren angrenzenden Flächen kommen würde, könnte unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadenersatzanspruch in Betracht kommen.
Sofern aufgrund erhöhter Sandfrachten wegen der Einleitung die Unterhaltungsaufwendungen für den Graben erhöht werden, könnte im Übrigen der Unterhaltungspflichtige (Wasser- und Bodenverband oder Kommune) den damit verbundenen Aufwand als sogenannten Erschwererbeitrag gegenüber dem Einleiter geltend machen.
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(Folge 31-2022)