Die Gemeinde darf Straßenbaumaßnahmen durchführen, solange diese ausschließlich im Bereich des Straßenkörpers stattfinden, ohne auf angrenzenden Flächen zur dauerhaften Beeinträchtigung der dortigen Nutzung zu führen. Zum Straßenkörper gehört insbesondere der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen) und die Bankette (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW).
In Ihrem Fall ist offenbar aus Verkehrssicherheitsgründen eine Ausweichbucht erforderlich geworden. Diese darf angelegt werden, wenn sie auf der Fläche des Straßenflurstücks erfolgt. Der gesetzte Grenzpfosten deutet darauf hin, dass jedenfalls zu Beginn der neuen Asphaltdecke der Flurstückverlauf beachtet worden ist. Wenn das im weiteren Abschnitt nicht mehr der Fall ist, muss die Straßenbaubehörde durch Aufnahme der neuen Decke Abhilfe schaffen. Sie ist nicht berechtigt, Ihre Flächen ohne Ihre Zustimmung in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt für die Ablagerung von Asphaltresten. Der Unterbau muss so angelegt werden, dass er ausschließlich auf dem Wegegrundstück ins Werk gesetzt wird. Auch dürfen keine Baureste auf Ihrem Grundstück verteilt werden. Ist dieses gleichwohl geschehen, können Sie wegen Beeinträchtigung Ihrer Eigentumsrechte einschließlich der Nutzung Ihrer landwirtschaftlichen Fläche die Beseitigung der Störung verlangen. Etwaige Rechtfertigungsgründe für die Inanspruchnahme Ihrer Flächen, wie übergeordnete öffentliche Interessen der Verkehrssicherheit an der Inanspruchnahme Ihrer Flächen, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
(Folge 44-2021)