Straße bis an den Acker erweitert

Darf eine Kommune im Außenbereich eine öffentliche Straße (Ausweichbucht) bis an die Grundstücksgrenze erweitern? Bei der nächsten Feldbestellung würden wir bis an die Asphaltdecke heranpflügen und sie möglicherweise beschädigen.

Die Gemeinde darf Straßenbaumaßnahmen durchführen, solange diese ausschließlich im Bereich des Straßenkörpers stattfinden, ohne auf angrenzenden Flächen zur dauerhaften Beeinträchtigung der dortigen Nutzung zu führen. Zum Straßenkörper gehört insbesondere der Straßenuntergrund, die Erdbauwerke einschließlich der Böschungen, der Straßenunterbau, die Fahrbahn, die Trennsteifen, die befestigten Seitenstreifen (Stand-, Park- und Mehrzweckstreifen) und die Bankette (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Straßen- und...