Unabhängig vom Eigentum gehören zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes NW auch die gewidmeten Straßen. Brücken sind Bestandteil der Straßen.Der Träger der Straßenbaulast, das ist bei den Wirtschaftswegen die Gemeinde, hat nach Leistungsfähigkeit die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit die Gemeinde hierzu außerstande ist, hat sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
Dies gilt auch dann, wenn der Gemeingebrauch, der grundsätzlich jedermann im Rahmen der Widmung zusteht, hierdurch eingeschränkt wird. § 15 Straßen- und Wegegesetz NW bestimmt, dass der Gemeingebrauch durch die Straßenbehörden beschränkt werden kann, wenn dies wegen des baulichen Zustands der Straße notwendig ist.
Klassischer Fall einer Beschränkung sind Gewichtsbeschränkungen bei Brücken aufgrund deren mangelhaften baulichen Zustandes. Allerdings dürfen diese Beschränkungen nur in dem notwendigen Umfang vorgenommen werden, sie müssen sich räumlich und zeitlich auf den wirtschaftlich vertretbaren geringstmöglichen Eingriff begrenzen.
Ein Einzelner kann diesen Anspruch aber nicht geltend machen. Hier bleiben nur aufsichtsrechtliche Möglichkeiten oder, sofern die langandauernden Beschränkungen unerträglich werden, Entschädigungsansprüche. Solche sind im Einzelfall jedoch schwierig durchzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass kein Verkehrsteilnehmer Anspruch darauf hat, dass die kürzeste Strecke ohne Umwege für ihn aufrechterhalten bleibt.
Der Landwirtschaftliche Ortsverband sollte das Thema in den Gremien der Stadt ansprechen und auf die wirtschaftlichen Nachteile für die Landwirte und Anwohner hinweisen. Dabei sollte man versuchen, eine einvernehmliche Lösung anzustreben.