Sollte ein Kind beim Spielen auf Ihrem Spielplatz zu Schaden kommen, ist zu prüfen, inwieweit Sie als Grundstückseigentümer schadensersatzpflichtig sind. Eine Ersatzpflicht kann sich aus § 823 BGB ergeben (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht).
Spielgeräte, die auf privaten Grundstücken aufgestellt werden, müssen der DIN-Norm EN 71-8 entsprechen. So soll sichergestellt sein, dass bei der Konstruktion und Herstellung der Geräte die anerkannten Regeln der Technik beachtet wurden. Haben Sie die Spielgeräte in einem Baumarkt oder bei einem Händler erworben, müssen die Geräte einen Herstellerhinweis tragen.
Beim Aufstellen ist zu beachten, dass der Boden unter den Geräten aus falldämpfendem Material besteht und alle Schrauben fest angezogen sind. Einmal jährlich müssen Sie die Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand untersuchen und Mängel abstellen.
Entsprechen die Geräte den DIN-Vorschriften, wären Sie für einen Schaden, den ein Kind erleidet, nicht verantwortlich. In einem solchen Fall hätten Sie im Rahmen einer bestehenden Grundbesitzerhaftpflicht Versicherungsschutz. Die Versicherung setzte sich im Schadenfall mit den Ansprüchen der Betroffenen auseinander, sorgte für Ihre Prozessvertretung im Gerichtsverfahren und übernähme die Rechtsverfolgungskosten.
Einer Haftung können Sie sich nicht durch ein Schild „Eltern haften für ihre Kinder“ entziehen. Durch ein solches Schild kommt kein Haftungsverzicht mit den Kindern zustande. Eltern haften zwar für ihre Kinder, dies gilt aber nur für die Fälle, in denen Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzen, die sich auf das Kind beziehen.
Das Maß der Aufsichtspflicht der Eltern hängt vom Entwicklungsgrad und Alter der Kinder ab. Je jünger ein Kind, desto höher das Maß der Aufsicht, das die Eltern zu beachten haben. Mit dem Alter des Kindes und dem Maß der Einsichtsfähigkeit sinken die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Verursacht ein Kind einen Schaden auf dem Spielplatz, haften die Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Wir kennen das Alter der Kinder nicht, die an Ihren Geräten spielen. Kleinkinder bis zu sechs Jahren sollten nur in Begleitung auf Ihr Grundstück kommen. Die Aufsichtsperson hat dann die Kinder zu überwachen. Für Sie bestünde nur dann eine Handlungspflicht, wenn Kleinkinder ohne Begleitung auf Ihr Grundstück kommen und die Spielgeräte benutzen.