Wochenblatt-Leser Paul F. in S. ist Landwirt. Eine Nachbarin erstattete mehrmals Strafanzeige gegen ihn. Jedes Mal wurden die Verfahren eingestellt. Die Anschuldigungen waren falsch und erlogen. Er möchte, dass die Nachbarin sich entschuldigt. Wie ist die Rechtslage? Hat er Anspruch auf Schmerzensgeld?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Ohne nähere Angaben zum Sachverhalt zu kennen, können wir allgemeine Hinweise geben. Hier ist die strafrechtliche und die zivilrechtliche Seite zu unterscheiden:
Strafrechtlich könnte sich die Nachbarin wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig gemacht haben. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde ... oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat ... in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
Strafanzeige stellen
Sie können also Ihrerseits Strafanzeige stellen wegen falscher Verdächtigung. Dem wird die Staatsanwaltschaft dann nachgehen.
Sie aber wünschen eine Entschuldigung und Schmerzensgeld. Das ist die zivilrechtliche Seite. Die Rechtslage ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nach § 823 BGB ist auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Im Falle einer Verletzung dieses Rechts kommen verschiedene Ansprüche in Betracht:
Ein Unterlassungsanspruch
Sie können verlangen, dass bestimmte Äußerungen oder andere persönlichkeitsrechtsverletzende Handlungen zukünftig unterlassen werden. Das geschieht meist dadurch, dass sich der Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet. Das können etwa beleidigende Äußerungen sein, die dann unterlassen werden müssen.
Anspruch auf Widerruf
Der Widerruf dient der Richtigstellung unwahrer Tatsachen. Zu beachten ist, dass reine Meinungsäußerungen oder Werturteile der freien Meinungsäußerung unterfallen.
Anspruch auf Schadenersatz
Möglicherweise hat die Rufschädigung Sie in Ihrem landwirtschaftlichen Betrieb beeinträchtigt, zum Beispiel dass bei einer Direktvermarktung eine Umsatzeinbuße zu verzeichnen ist. Auch können Vermögensschäden darin bestehen, dass Sie Rechtsverfolgungskosten hatten, also einen Anwalt/eine Anwältin beschäftigen mussten. All dies können ersatzfähige Schäden sein.
Schmerzensgeld
Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann auch ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Betracht kommen. Voraussetzung ist, dass eine Persönlichkeitsrechtsverletzung derart schwer wiegt, dass ein Ausgleich durch andere Ansprüche nicht möglich und ausreichend erscheint.
Zur Durchsetzung Ihrer Rechte sollten Sie sich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Nach entsprechender erfolgloser Fristsetzung wird diese/dieser Klage bei dem zuständigen Zivilgericht einreichen.
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(Folge 15-2023)