Nach dem Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RBStV) ist neben dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich von derzeit 17,50 €/Monat für jede Betriebsstätte ein Beitrag zu entrichten. Er beträgt ein Drittel des Beitrages für den privaten Bereich, zurzeit 5,83 €/Monat.
Der Beitrag gilt für eine Betriebsstätte, in der neben dem Inhaber bis zu acht Beschäftigte tätig sind und ein betrieblich genutztes Kfz verwendet wird. Im Gegensatz zu der alten Regelung fällt für Schlepper, Mähdrescher und sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen kein Beitrag mehr an.
Der Beitrag für die Betriebsstätte fällt unabhängig davon an, ob tatsächlich Beschäftigte, Kfz, Radio oder Fernsehen vorhanden sind. Allein die Empfangsmöglichkeit löst die Beitragspflicht aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2016 klargestellt.
Ob Sie für den gewerblichen Hähnchenstall den Beitrag zahlen müssen, bestimmt sich danach, ob es sich um eine Betriebsstätte im Sinne des RBStV handelt. Ein Stallgebäude ist grundsätzlich eine Betriebsstätte. Allerdings ist der neue Rundfunkbeitrag grundstücksbezogen konzipiert, das heißt: Mehrere Betriebsgebäude auf einem zusammenhängenden oder direkt aneinandergrenzenden Grundstück gelten als eine Betriebsstätte. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass der Inhaber identisch ist und die Betriebsstätten zum gleichen Zweck genutzt werden.
Sofern Sie also neben dem gewerblichen Hähnchenstall auch Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, für den Sie bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, würde unter den genannten Voraussetzungen lediglich eine Betriebsstätte vorliegen. Folge: Für den Hähnchenstall müssten Sie keinen Extrabeitrag zahlen.
Ansonsten kann ein Anspruch auf Befreiung von der Beitragspflicht bestehen, wenn in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet ist. Dabei ist in der juristischen Literatur und der Rechtsprechung unstrittig, dass der Begriff „eingerichteter Arbeitsplatz“ nicht gegenständlich zu verstehen ist und keine bestimmten Einrichtungsgegenstände voraussetzt. Vielmehr reicht es aus, dass in der Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist bereits dann bejaht worden, wenn ein Stallgebäude vom Frühjahr bis Herbst gar nicht genutzt wird, weil sich das Vieh in dieser Zeit auf der Weide befindet (Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 19. April 2017).
(Folge 29-2020)