Wochenblatt-Leser Lothar H. in G. fragt: Seit 2017 verpachte ich meinen Acker und einige Wirtschaftsgebäude meines landwirtschaftlichen Betriebs. Für unsere „Wohnstätte“ bezahle ich die Rundfunkgebühr. Seit 2018 fordert der Beitragsservice von mir die Rundfunkgebühr für die „landwirtschaftliche Betriebsstätte“. Mein schriftlicher Hinweise, dass bei mir kein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wird negiert. Was ist zu tun?
Thomas Hemmelgarn, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) ist neben dem Rundfunkbeitrag im privaten Bereich von derzeit 18,36 €/Monat für die Betriebsstätte von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag, der 1/3 des Beitrages für den privaten Bereich beträgt, also zurzeit in Höhe von 6,12 €/Monat, zu entrichten.
Der Rundfunkbeitrag wird eingezogen durch den ARD-, ZDF-Deutschlandradio Beitragsservice, welcher die Nachfolgeeinrichtung der ehemaligen Gebühreneinzugszentrale (GEZ) ist.
Die Heranziehung zur Zahlung von Beiträgen erfolgt durch einen sogenannten Festsetzungsbescheid. Gegen diesen Festsetzungsbescheid kann binnen einen Monats Widerspruch eingelegt werden. Hierauf ergeht dann ein Widerspruchsbescheid, der – soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird – mit einer Anfechtungsklage angefochten werden kann, über deren Zulässigkeit und Begründetheit sodann das zuständige Verwaltungsgericht entscheidet.
Widerspruch fristgerecht einlegen
Wichtig ist daher, dass Sie Ihrerseits gegen die Ihnen zugestellten Bescheide fristgerecht Widerspruch einlegen und gegebenenfalls – soweit hierzu ein Widerspruchsbescheid ergeht – diesen auch fristgerecht mit einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten.
Ein Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, der Beitragsservice könnte aus den Bescheiden heraus Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, sofern von dort aus keine Einstellung veranlasst wird.
Soweit weiterhin Ihre zur Klärung des Sachverhaltes an den Beitragsservice übersandten Schreiben von dort aus ignoriert werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, Feststellungsklage mit dem Antrag zu erheben, dass Sie nicht beitragspflichtig für eine Betriebsstätte sind. Es kann aber auch bereits hilfreich sein, wenn Sie sich an den Verwaltungsrat, welcher zur Steuerung und Überwachung der Aufgabenerfüllung durch den zentralen Beitragsservice eingerichtet worden ist, wenden. Hierzu ist zu empfehlen, die zurzeit Vorsitzende des Verwaltungsrates, Frau Dr. Kathrin Vernau, Verwaltungsdirektorin (WDR), schriftlich über den Sachverhalt zu informieren.
Lesen Sie mehr:
(Folge 41-2022)