Resthof soll Landgut heißen

Wir möchten einen Resthof als „Landgut“ übertragen. Der Hof ist nicht mehr in der Höfeordnung, weil wir im Grundbuch „Landgut“ eintragen lassen wollten. Das Amts­gericht will oder kann das aber nicht eintragen. Unser Anwalt meint, dass die Mitarbeiter beim Amtsgericht mit dem Begriff „Landgut“ nichts anfangen können. Kann man uns die Ein­tragung im Grundbuch verweigern oder muss auf unseren Wunsch Landgut eingetragen werden?

Eine Eintragung als „Landgut“ ist in den Gesetzen nicht vorgesehen und daher rechtlich nicht möglich.

Während ein Hof im Sinne der Höfeordnung gemäß § 2 Höfeverfahrensordnung im Grundbuch eingetragen werden kann, und zwar ­entsprechend § 6 Höfeverfahrensordnung folgendermaßen: „Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am …“, ist dies für ein „Landgut“ nicht der Fall. Es gibt für ein „Landgut“ nicht einmal eine gesetzliche Definition, obwohl dieser Begriff einerseits in § 2049 Abs. 1 BGB und in § 2312 Abs. 1 BGB erwähnt wird.

Begriff "Landgut" unscharf

Nach...