Ihr Vorgehen ist problematisch. Nach Ihrer Schilderung könnte die ältere demente Frau geschäftsunfähig sein. Rechtliche Handlungen von geschäftsunfähigen Personen sind unwirksam. Daher muss eine andere Person eingesetzt werden, um wirksame Rechtshandlungen vornehmen zu können. Das dürfen Sie nicht selbst tun. Die in Ihrem Besitz befindliche Vollmacht sollten Sie rechtlich prüfen lasen. War die Frau, als sie die Vollmacht ausgestellt hat, noch geschäftsfähig?
Das Gesetz sieht in diesen Fällen eine Betreuung vor. Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht (Amtsgericht) für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn er aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann. Dabei bestimmt das Gericht den Umfang der Tätigkeiten, die der Betreuer ausführen soll.
In Ihrem Fall besteht folgendes Risiko: Die gesetzlichen Erben Ihrer Mieterin könnten behaupten, alle Rechtshandlungen, die Sie für die Frau vorgenommen haben, seien unwirksam. Das könnte aus mehreren Gründen zutreffen:
- Es wäre zu prüfen, ob das Testament der Mieterin zu einem Zeitpunkt errichtet wurde, als sie noch testierfähig war.
- Die Vollmacht, die sie Ihnen erteilt hat, müsste sie im Zustand der Geschäftsfähigkeit errichtet haben. Trotz Vollmacht darf ein Bevollmächtigter im Namen des Vollmachtgebers keine Verträge mit sich selbst abschließen (§ 181 BGB). Solche Verträge sind unwirksam. Der Grund: Jemand, der als Vertreter für eine andere Person Verträge mit sich selbst abschließt, steckt in einem Interessenkonflikt.
Lassen Sie Testament und Vollmacht juristisch prüfen. Überlegen Sie auch, ob das Amtsgericht Sie als Betreuer der Mieterin einsetzen kann. Vielleicht hat Ihre Mieterin dies in der Vollmacht (Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung) sogar geregelt. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass Sie in erheblichem Umfang – trotz all Ihrer Arbeit und Mühe – Geld an die Erben zurückzahlen müssen.
(Folge 8-2020)