Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Texte und Fotografien für den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Textautors oder
Fotografen, also des „Urhebers“, rechtlich geschützt. Ob die Person haupt- oder nebenberuflich als Autor oder Fotograf tätig war oder diesem kreativen Schaffen als Hobby nachging, spielt beim Urheberrecht keine Rolle.
Nach dem Tod des Urhebers geht dieses Urheberrecht an einem Text oder Bild auf seine Erben über. Sind die Rechte 70 Jahre nach Tod des Urhebers erloschen, können die Texte und Bilder in der Regel frei verwendet werden. Bis dahin aber haben allein der jeweilige Inhaber der Urheberrechte oder der Erbe das Recht zu entscheiden, ob, wie und in welchem Umfang sein Text oder Foto von Dritten genutzt werden darf, etwa im Rahmen von Veröffentlichungen. Er kann Dritten ein Nutzungsrecht einräumen und dafür ein Entgelt verlangen.
Diese Rechte des Urhebers müssen nicht eigens, etwa als „Copyright“, auf den Fotografien vermerkt sein. Außerdem kann ein Urheberrecht weder abgetreten, verschenkt, vergeben oder sonstwie weitergereicht werden – es „haftet“ vielmehr zeitlebens am jeweiligen Urheber und später an dessen Erben.
Wir gehen davon aus, dass Sie alleiniger Erbe Ihres Vaters sind und im Zweifelsfall nachweisen können, dass er tatsächlich Urheber der betreffenden Fotografien war. Dann können Sie nach dem UrhG Ansprüche gegenüber den Herausgebern der Stadtchronik geltend machen. Sie sind nicht nur für die inhaltliche Prüfung der Texte und Bilder, sondern auch für die Klärung der Abdruckrechte zuständig.
Ihre Ansprüche umfassen vor allem zwei Bereiche:
- Sie können Verwertungsrechte geltend machen und für den Abdruck der veröffentlichten Fotografien ein Honorar fordern. Dessen Höhe hängt unter anderem von der Größe der Abbildung im Buch und von dessen Auflagenhöhe ab. Bei der Festsetzung wird meist die Übersicht der marktüblichen Vergütungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen. Diese Übersicht wird jährlich aktualisiert. Bei einer Buchauflage von 2500 Exemplaren beispielsweise bewegt sich das Honorar je nach Abbildungsgröße zwischen 39 und 128 € pro veröffentlichtem Foto.
- Sie können verlangen, dass in der Chronik der korrekte Name Ihres Vaters genannt wird. Ist die Chronik bereits gedruckt, räumt Ihnen das UrhG einen Anspruch auf Rückruf der bereits gedruckten Exemplare und auch auf deren Vernichtung ein.
Bevor Sie so weit gehen, empfehlen wir Ihnen, das gütliche Gespräch mit den Herausgebern zu suchen, sie auf mögliche Verstöße gegen das Urheberrecht hinzuweisen und zu versuchen, die Dinge auf dem Kulanzwege zu klären. Im Konfliktfall bleibt Ihnen vermutlich keine andere Wahl, als einen Juristen einzuschalten.