Soweit in den kommunalen Abgabenbescheiden Verwaltungsgebühren geregelt werden, darf die Kommune für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 1 % des rückständigen Betrages erheben. Dabei hat die Behörde kein Ermessen, sie kann nicht auf die Erhebung verzichten. Insoweit stellt § 18 Gebührengesetz NRW eine Verpflichtung dar.
Soweit Steuern, etwa Grundsteuern A und B, in dem Abgabenbescheid enthalten sind, gilt das Gleiche nach § 240 der Abgabenordnung.
Hinsichtlich der Mahngebühren bestimmt § 20 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW, dass die Kosten der Mahnung dem Schuldner zur Last fallen und mit dem Anspruch beizutreiben sind. Laut der zugehörigen Verordnung beträgt die Mahngebühr bei Mahnbeträgen bis zu 50 € einschließlich 6 €, von dem Mehrbetrag 1 %, maximal jedoch 52 €.
Wir gehen davon aus, dass Ihre Gemeinde die Mahnkosten zu Recht erhoben hat.