Die Lehmabgrabung ist genehmigungspflichtig. Es handelt sich um ein Verfahren, dessen Inhalte sich nach dem Abgrabungsgesetz NRW und nicht nach dem Bundesberggesetz richten. Es geht um die oberirdische Gewinnung von Lehm, der zu den Bodenschätzen im Sinne des Landesgesetzes gehört.
Der Kreis ist für das Abgrabungsverfahren zuständig. Die Behörde prüft die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme, dabei werden verschiedene Belange einbezogen, die sich aus dem Abbau auf der 3 ha großen Fläche ergeben können. Solche Belange betreffen die Raumordnung und Landesplanung, die Bauleitplanung, den Naturhaushalt, die Landschaft, den Bodenschutz und die Erholung. Sind weitere öffentliche Belange, wie etwa der Wasserhaushalt, betroffen, werden diese ebenfalls berücksichtigt.
Dem Antrag auf Genehmigung sind Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen, die im Abgrabungsplan zusammengefasst werden. Sie beinhalten alle wesentlichen Einzelheiten der Abgrabung, wie etwa die Darstellung von Lage und Umgebung des Abgrabungsbereiches sowie Art und Umfang der abzubauenden Bodenschätze. Zudem werden Zeitplan und Art der Durchführung der Abgrabung sowie die Wiedernutzbarmachung des Geländes nach Beendigung des Abbaus dokumentiert.
Auch wenn es bei der von Ihnen beschriebenen Abgrabung keine konkreten Vorgaben über die Einhaltung von Grenzabständen gibt, muss der Antragsteller Ihre Belange als Grundstücksnachbar berücksichtigen. Er muss nach Lage und Bodenbeschaffenheit einen solchen Abstand bei der Abgrabung einhalten, der negative Auswirkungen auf Ihr Eigentum ausschließt.
Die bei Ihnen geplante Abgrabung befindet sich offensichtlich noch im Planungsstadium. Sie sollten den Unternehmer und auch die Kreisordnungsbehörde frühzeitig auf Ihre Bedenken gegen die Abgrabung als solche und die anschließende Rekultivierungsart hinweisen.
(Folge 7-2021)