Der Bau und Betrieb einer Kleinkläranlage für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer oder in das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde. Kleinkläranlagen als Abwasserbehandlungsanlagen sind ständig so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Um dieses zu gewährleisten, verlangen die Behörden die Vorlage eines Wartungsvertrages mit dem Hersteller bzw. einer anderen zugelassenen Firma. In der Bauartzulassung ist die Wartung der Anlage vorgegeben. Die Wasserbehörde schreibt in der Regel eine zweimal jährliche Wartung pro Jahr vor.
Hiervon zu unterscheiden ist die Pflicht der Gemeinde zur Überwachung der Kleinkläranlagen, die sich aus § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Landeswassergesetz NRW (LWG) ergibt. In den einzelnen Kommunen wird es sehr unterschiedlich gehandhabt, ob und in welchen Zeitabschnitten eine Überprüfung durchgeführt wird. Ergänzend hierzu ist in § 53c Satz 1 LWG geregelt, dass die Gemeinde ihre Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlage als Benutzungsgebühr gegenüber dem Grundstückseigentümer abrechnen kann.
Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung haben Gemeinden ein Betretungsrecht für das Grundstück; darüber hinaus ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Informationen zu erteilen (§ 117 LWG).
Das Begehren der Gemeinde ist also nach derzeitiger Rechtslage gerechtfertigt. Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) hat in der Vergangenheit mehrfach eine Bereinigung dieser gesetzlichen Grundlagen gefordert, um die Doppelbelastung für den Anlagenbetreiber abzuwenden.