Die Gemeinde hat vorgesehenes Bauland offensichtlich wieder zu Acker zurückgestuft. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Sie für diesen Vorgang keine Entschädigung fordern können.
Das Planungsrecht ist Ausdruck der Planungshoheit der Gemeinde, die im Grundgesetz festgeschrieben ist. Nach Artikel 28 Grundgesetz und den Verfassungen der Länder haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rah-men der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Deshalb ist unter anderem im Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt, dass die Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind.
§ 1 Abs. 3 BauGB sieht Folgendes vor. Die Gemeinden haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein einzelner Grundbesitzer hat jedoch ausdrücklich keinen Anspruch, dass die Gemeinde einen solchen Bauleitplan aufstellt. Demzufolge kann die Gemeinde auch entscheiden, dass ein Bebauungsplan, der Bauland vorgesehen hatte, nunmehr nicht mehr benötigt wird. Ein zuvor begünstigter Flächeneigentümer kann daraus keine Entschädigung herleiten.
(Folge 11-2018)