In der Tat ist die illegale Abfallentsorgung durch unbekannte Personen ein häufiges Problem. Rechtlich ist das Ganze so zu bewerten:
Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelte und durch kommunale Satzungen konkretisierte abfallrechtliche Überlassungspflicht gilt nicht nur für alle eigenen Abfälle eines Haus- und Grundbesitzers, sondern auch für Fremdabfälle, die ohne seinen Willen auf seinem Grundstück abgelagert werden. Die Gerichte bestätigen die Entsorgungspflicht des Grundstückseigentümers insbesondere dann, wenn der Unrat von Fremden auf frei zugänglichen Grundstücken in den Ortslagen widerrechtlich abgelagert wird. Denn hier habe es der Grundstückseigentümer selbst in der Hand, das Ablagern zum Beispiel durch einen Gartenzaun zu verhindern.
Anders sieht dies nach unserer Ansicht aus, wenn der Eigentümer sein Grundstück dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Das trifft regelmäßig auf Grundstücke im Außenbereich sowie Waldflächen zu. Legt nämlich die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, etwa durch naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte wie im Landesnaturschutzgesetz NRW, so trifft die Allgemeinheit in Gestalt der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auch die Pflicht, die dort illegal fortgeworfenen Abfälle aufzusammeln und zu entsorgen. Einige Behörden sind jedoch der Auffassung, dass das nur für die Bereiche gilt, die auch von der Allgemeinheit betreten werden dürfen, also nur für die Wege im Wald. Liegt der Abfall dagegen im Wald abseits der Wege, sei wieder der Grundstückseigentümer zuständig. Für die Straßen- und Straßenbegleitgrundstücke, etwa die Bankette, ist ohnehin der Straßenbaulastträger entsorgungspflichtig.
(Folge 12-2021)