Wochenblatt-Leser Friedrich N. in R. fragt: Wir haben unseren Hof verpachtet, bis auf 2 ha Grünland, die ich, Rentner, selbst bewirtschafte. Der Hof ist in der Höfeordnung. Wir haben Einnahmen aus Färsenverkauf, Pachteinnahmen, Mieteinnahmen von Unterstellplätzen für Wohnwagen und Erbpachtgrundstücken. Sind dies alles landwirtschaftliche Einnahmen? Wie viele Einnahmen müssen wir erwirtschaften, um in der Höfeordnung zu bleiben? Gebäude und ältere, funktionstüchtige Schlepper und Maschinen sind noch vorhanden.
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Das Wichtigste ist zunächst, dass der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist. Das führt gemäß § 5 Höfeverfahrensordnung zu der Vermutung, dass die Hofeigenschaft fortbesteht.
Sie gehen zu Recht davon aus, dass in bestimmten Fällen die Hofeigenschaft erloschen ist, selbst wenn der Hofvermerk im Grundbuch noch eingetragen ist. Das ist der Fall, wenn „die wirtschaftliche Betriebseinheit“ aufgelöst wurde und man davon ausgehen muss, dass nach dem Willen des Hofeigentümers die Landwirtschaft auf dem Hof dauerhaft eingestellt ist.
Wann erlischt Hofeigenschaft?
Für diesen Verlust der Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ gibt es verschiedene Indizien. Das ist etwa der Umbau der Hofstelle, das Verfallenlassen der Wirtschaftsgebäude, die langfristige Verpachtung der Grundstücke oder der Verkauf des lebenden und toten Inventars. Von besonderer Wichtigkeit ist der Wille des Hofeigentümers. Wenn er die landwirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft und endgültig einstellen will, erlischt die Hofeigenschaft. Will der Hofeigentümer die landwirtschaftliche Tätigkeit aber nur vorübergehend einstellen, zum Beispiel bis ein Hofnachfolger die eigene landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufnimmt, bleibt die Hofeigenschaft bestehen.
In Ihrem Fall haben Sie eindeutig den Willen, dass die Hofeigenschaft bestehen bleibt. Auch die Gebäude und Maschinen sind noch intakt. Sie sind sogar noch landwirtschaftlich aktiv. Sie haben die „wirtschaftliche Betriebseinheit“ des Hofes nicht aufgelöst, folglich besteht die Hofeigenschaft fort.
Hof aktiv bewirtschaften
Das für Westfalen-Lippe zuständige Oberlandesgericht Hamm hat unter anderem in einem Beschluss vom 5. Juli 2016 (Az. 10 W 37/16) entschieden, dass, wenn die wirtschaftliche Betriebseinheit nicht aufgelöst ist, also der Hof noch aktiv bewirtschaftet wird, es auf die Rentabilität des Hofes nicht ankommt. Entscheidend ist dann nur, dass der Mindestwirtschaftswert von 5000 € noch überschritten wird, was sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes ergibt.
Daher kommt es in Ihrem Fall nicht darauf an, ob Sie Ihren Hof noch rentabel bewirtschaften, sondern darauf, dass Sie überhaupt noch aktiv Landwirtschaft betreiben, selbst wenn dies im kleinen Umfang geschieht. Nur, wenn man davon ausgehen müsste, dass Sie in Wirklichkeit nur noch „Hobbylandwirtschaft“ betreiben, die also nicht mehr auf Gewinnerzielung gerichtet ist, würde sich die nächste Frage stellen, ob eine Wiederaufnahme einer aktiven, auf Gewinnerzielung gerichteten Landwirtschaft möglich ist. So wie Sie Ihren Fall schildern, wäre auch das gegeben. Die Hofeigenschaft besteht in Ihrem Fall also fort.
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(Folge 41-2022)