Hof noch in der Höfeordnung?

Leserfrage: Wie viel Einnah­men müssen wir erwirtschaften, um in der Höfeordnung zu bleiben?

Wochenblatt-Leser Friedrich N. in R. fragt: Wir haben unseren Hof verpachtet, bis auf 2 ha Grünland, die ich, Rentner, selbst bewirtschafte. Der Hof ist in der Höfeordnung. Wir haben Einnahmen aus Färsenverkauf, Pachteinnahmen, Mieteinnahmen von Unter­stellplätzen für Wohnwagen und Erbpachtgrund­stücken. Sind dies alles landwirtschaftliche Einnahmen? Wie viele Einnah­men müssen wir erwirtschaften, um in der Höfeordnung zu bleiben? Gebäude und ältere, funktionstüch­tige Schlep­per und Maschinen sind noch vorhanden.

Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Das Wichtigste ist zunächst, dass der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist. Das führt gemäß § 5 Höfeverfahrensordnung zu der Vermutung, dass die Hofeigenschaft fortbesteht.

Sie gehen zu Recht davon aus, dass in bestimmten Fällen die Hofeigenschaft erloschen ist, selbst wenn der Hofvermerk im Grundbuch noch eingetragen ist. Das ist der Fall, wenn „die wirtschaftliche Betriebseinheit“...