Bis vor 20 Jahren waren für eine standesamtliche Eheschließung Trauzeugen fest vorgeschrieben. In der Schweiz und in Österreich sind bis heute zwei Trauzeugen Pflicht. In Deutschland hingegen wurde die „Muss-Regelung“ 1998 in eine „Kann-Regelung“ geändert. Seitdem heißt es im § 1312 des Bürgerlichen Gesetzbuches: „Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.“ Trauzeugen sind also keine Pflicht.
Die Eheschließung im Standesamt ist hierzulande Voraussetzung für eine kirchliche Trauung. Ob dabei Trauzeugen Pflicht sind, beantworten die christlichen Konfessionen unterschiedlich:
- In der evangelischen Kirche sind Trauzeugen nicht vorgeschrieben. Dennoch ist es allgemein üblich, dass die Hochzeitspaare zwei Personen als Trauzeugen benennen, die ihnen besonders vertraut sind – Trauzeugen müssen aber weder getauft sein noch der christlichen Kirche angehören.
- Bei einer Trauung in der katholischen Kirche hingegen ist die Teilnahme von zwei Trauzeugen vorgeschrieben. Laut Kirchenrecht (CIC) sind nur jene Ehen gültig, die vor einem Priester „sowie vor zwei Zeugen“ geschlossen werden.
Entgegen weitverbreiteter Auffassung müssen diese Trauzeugen aber nicht katholisch sein, sie müssen nicht einmal einer christlichen Kirche angehören – das Kirchenrecht schreibt dazu nichts vor. Die Regelung ist in dieser Frage also ähnlich wie in der evangelischen Kirche. In einer Empfehlung des Bistums Münster heißt es dazu: „Die Trauzeugen sollten sich zum christlichen Glauben bekennen. Rechtlich notwendig ist zur Trauzeugenschaft ein christliches Bekenntnis nicht.“
Trauzeugen haben im katholischen Kirchenrecht sogar eine besondere Befugnis: Wenn ein Geistlicher „ohne schweren Nachteil“ nicht herbeigeholt werden kann, können heiratswillige Partner bei seltenen Ausnahmebedingungen, etwa im Falle einer Todesgefahr, ihre Ehe „gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen“.
(Folge 7-2018)