Wochenblatt-Leser Heinz M. in S. fragt: Ich habe mehrere Fragen zur Grundsteuererklärung. Wie ist es mit der Anlage Tierhaltung (GW 3A), wenn Länder und Ställe verpachtet sind? Müssen die Quadratmeterzahlen errechnet und als verpachtet deklariert werden? Muss ich als Verpächter bei Tieranzahl in der GW 3A deklarieren oder nur den Flächenteil?
Rebecca Kopf, Redaktion, gibt Auskunft: Zur ersten Frage: In den Fällen, in denen ein Landwirt seine Flächen und Wirtschaftsgebäude (Ställe) an einen Dritten verpachtet, hat er dennoch als Eigentümer der Grundstücke dem Finanzamt gegenüber eine Erklärung abzugeben. Dies deshalb, weil § 232 Abs. 2 Satz 2 BewG bestimmt, dass die Verpachtung eines Betriebs der Selbstbewirtschaftung gleichzustellen ist. Das heißt, der Landwirt erklärt die ihm gehörenden eigenen Flurstücke mit den entsprechenden Nutzungen im Vordruck GW 3 (Achtung: GW 1 = Hauptvordruck in Elster nicht vergessen, sonst geht nichts).
Verpächter muss nur GW 3 ausfüllen
Da er nicht Eigentümer der Tiere ist, hat der Verpächter diese auch nicht zu erklären. Folglich muss er – obwohl in seinen Ställen Tiere gehalten werden – keine GW 3A abgeben. Die gehaltenen bzw. erzeugten Tiere hat sein Pächter im Zusammenhang mit seinem Eigentumsbetrieb zu erklären. Dabei braucht dieser nicht zu differenzieren, in welchen Ställen – eigenen oder fremden Ställen – die Tiere gehalten werden.
Eigentum: Quadratmeter angeben!
Zur Frage nach den Quadratmeterzahlen: Diese müssen in der Anlage Land- und Forstwirtschaft angegeben werden (GW 3), auf die Verpachtung kommt es hier nicht an. Nur Eigentum zählt! Die Anlage GW 3A ist nicht abzugeben.
Beispiel: Gesamt 10 000 m2 minus Verpachtet 10 000 m2 plus Hinzugepachtet 0 m2, in Summe: 0 m2 selbst bewirtschaftet.
Pächter muss Tiere in GEW 3A angeben
Zu Frage 3: Der Pächter allein erklärt die entsprechenden Eigentums- und Zupachtflächen sowie die von ihm erzeugten Tiere in GW 3A.
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(Folge 44-2022)