Wochenblatt-Leserin Elisabeth G. in F. fragt: Das angekündigte Schreiben der Finanzverwaltung aus Düsseldorf zur Grundsteuer ist bei uns nicht eingegangen. Ich benötige das Aktenzeichen, um im Internet die erforderlichen Angaben zu machen. Wie soll ich mich verhalten?
Wochenblatt-Redakteurin Rebecca Kopf gibt Auskunft: Das Finanzamt führt jedes Grundstück bzw. jede wirtschaftliche Einheit unter einem Aktenzeichen bzw. einer Steuernummer (bisher: Einheitswertaktenzeichen). Bei Eigentümern von land- und forstwirtschaftlichen Flächen innerhalb einer Gemarkung werden diese unter einem Aktenzeichen bzw. einer Steuernummer zusammengefasst. Das Aktenzeichen ist in der Grundsteuererklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts anzugeben. Diese müssen Grundstückseigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 abgeben.
Anfrage beim Finanzministerium
Unsere Anfrage beim Ministerium der Finanzen ergab, dass Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Mai und Juni ein individuelles Schreiben ihres lokalen Finanzamts mit den Daten für die Feststellungserklärung wie dem Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert erhalten haben.
Mit den Infoschreiben an Betriebe mit Wohnteil und Betriebswohnungen wird ein neues Konto im Grundvermögen sowie gegebenenfalls ein zusätzliches Einheitswert-Aktenzeichen für das Wohngebäude für die zukünftige Bewertung des Grundvermögens von der Verwaltung vergeben. Die alten, bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen bleiben bestehen.
Was tun?
Bürger, die kein Schreiben erhalten bzw. es verlegt haben, können Folgendes tun:
Bei den Nachbarn, im Bekanntenkreis und in der Straße nachfragen, ob die Schreiben zur Grundsteuer zugestellt wurden. Es kann durchaus sein, dass die Post – aus welchen Gründen auch immer – nicht alle Schreiben zustellte. Zwar hat die Deutsche Post AG eine Zustellungspflicht, dennoch bleiben jährlich einige Briefe deutschlandweit auf der Strecke. Laut Bundesnetzagentur betrafen im ersten Halbjahr 2022 68 % der Beschwerden Probleme bei der Briefzustellung. Es kann auch sein, dass von den Finanzämtern ganze Straßenzüge „vergessen“ wurden. In Anbetracht von 36 Mio. Schreiben bundesweit, davon 5,5 Mio. in NRW, kann das passieren.
Hotline der Finanzverwaltung
Konnten die betroffenen Eigentümer bisher noch gelassen abwarten, ob sie doch noch Post bekommen, sollten sie ab Anfang September noch einmal intensiver beim zuständigen Finanzamt nachhaken, wo ihr persönliches Schreiben bleibt und gleichzeitig um eine Fristverlängerung über den 31. Oktober 2022 hinweg bitten. Für individuelle Rückfragen haben die 104 Finanzämter in NRW eine lokale Grundsteuer-Hotline eingerichtet (Montag bis Freitag, 9 bis 18 Uhr). Es kommt aktuell am Vormittag (9 bis 13 Uhr) zu einer starken Auslastung. Die Finanzverwaltung NRW rät, nach 13 Uhr anzurufen. Mit der Finanzamtssuche auf https://www.finanzverwaltung.nrw.de/grundsteuer/einfach-erklaert-das-grundsteuerportal sind das für das jeweilige Grundstück zuständige Finanzamt und die Hotline schnell zu finden.
Aktenzeichen und Daten finden
Wer kein Schreiben erhalten hat, kann seine Daten selbst abrufen. Das Aktenzeichen ist in den jährlichen Abgabenbescheiden bzw. Grundsteuerbescheiden der Kommune und im Einheitswertbescheid des Finanzamts zu dem jeweiligen Grundstück zu finden.
Außerdem können alle nötigen Daten wie etwa die Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Grundbuchblattnummer – also fast 90 % – aus dem Geodatenportal abgerufen werden (https://grundsteuer-geodaten.nrw.de). In den meisten Fällen müssen Eigentümer keine Daten oder Unterlagen besorgen. Lediglich die Angaben zur Wohnfläche, zum Baujahr und zur Grundstücksart müssen sie selbstständig beisteuern.
Bodenrichtwerte unter www.boris.nrw.de
Um die nötigen Daten aus dem Grundsteuerportal zu erhalten, wählt man das Feld „Grundsteuer A bzw. B“ aus und gibt dann seine Adresse ein. Mit dem Klick auf die linke Maustaste wird der Sachdatenauszug mit allen relevanten Daten generiert. Dieser Auszug orientiert sich an der Ausfüllmaske in ELSTER. Die Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden. Die Bodenrichtwerte für unbebautes Bauland und Immobilienrichtwerte für Wohnungseigentum sind zudem kostenlos unter www.boris.nrw.de abrufbar.
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(Folge 35-2022)