Ihr Nachbar muss sich an die Abstandsvorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG) NRW halten. Danach muss er mit den Gitterboxen einen Mindestabstand von 0,5 m zur Grenze einhalten. Ist der Stapel höher, muss der Abstand um so viel über 0,5 m betragen, als ihre Höhe das Maß von 2 m übersteigt (§ 31 Abs. 1 NachbG NRW). Die Gitterboxen verhindern, dass das in der Regel kurz geschnittene Kaminholz seine Stabilität verliert und zum Beispiel bei starkem Wind auf die Nachbarfläche fällt.
Die Gitterboxen stehen in einem Landschaftsschutzgebiet. Solche Schutzgebiete werden in der Regel im Rahmen eines Landschaftsplans oder einer Verordnung ausgewiesen. Landschaftsschutzgebiete erfüllen nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes den Zweck, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder die besondere kulturhistorische Bedeutung der Landschaft zu erhalten. Die Schutzmaßnahmen sollen verhindern, dass der Charakter des Gebietes verändert wird. Die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis oder der kreisfreien Stadt bzw. die sogenannten Landschaftswächter passen auf, dass die Schutzbestimmungen eingehalten werden.
Da wir die Schutzbestimmungen nicht kennen, können wir nicht beurteilen, ob Ihr Nachbar letztlich gegen deren Vorgaben verstößt. Fragen Sie bei der zuständigen Naturschutzbehörde nach.
(Folge 6-2019)