Für Entschädigungsfragen rund um Abwasserleitungen kommt es immer darauf an, ob eine vertragliche Grundlage vorliegt. Sie schildern, dass die Abwasserleitung der Stadt als solche grundbuchlich eingetragen ist. Deshalb gehen wir davon aus, dass ein Vertrag schuldrechtlicher Art vorliegt, auf den in der Grundbucheintragung Bezug genommen wird.
Lassen Sie den Vertrag überprüfen. Nur so können Sie feststellen, ob für die zwei Schächte eine vertragliche Regelung vorliegt. Es ist nicht allein maßgeblich, was im Grundbuch eingetragen ist.
Im Übrigen gilt für Abwasserleitungen: Sie sind prinzipiell zu dulden, weil sie der Daseinsvorsorge der Bevölkerung dienen. Doch der Grundeigentümer hat Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe wird im Einzelfall geregelt. Können sich die Parteien nicht verständigen, wird üblicherweise ein Gutachter eingeschaltet.