Gerne stellen wir die Möglichkeiten an Rechtsmitteln gegen die Düngeverordnungen des Bundes und des Landes NRW klar:
- Wichtig: Niemand verliert Rechte, wenn er jetzt nichts unternimmt. Anderslautende Aufrufe entbehren jeder rechtlichen Grundlage.
- Gegen die Düngeverordnung des Bundes (DüV2020), wie sie der Bundesrat am 27. März 2020 beschlossen hat, gibt es kein Rechtsmittel für Vereine, Verbände oder Organisationen aus der Landwirtschaft.
- Einzelne Landwirte können, auch mithilfe von Verbänden, keine Verfassungsbeschwerde gegen die DüV 2020 erheben mit der Begründung, diese würde Grundrechte verletzen. Es muss zunächst der Rechtsweg ausgeschöpft werden. Dazu müssten zunächst Feststellungsklagen gegen die Bundesrepublik Deutschland vor den Verwaltungsgerichten erhoben und durch alle Instanzen geführt werden. Das kostet sehr viel Zeit und Geld.
- Wenn ein Landwirt eine Ordnungsverfügung bekommt, weil er angeblich gegen die neue DüV2020 verstoßen hat, dann kann er diese Verfügung ebenfalls durch die Instanzen beklagen. In diesem Verfahren wird mitüberprüft, ob die DüV2020 den rechtlichen Grundlagen genügt.
- Gegen die Landesdüngeverordnung NRW, wie sie am 24. März 2020 beschlossen wurde und die der Binnendifferenzierung dient, kann eine Normenkontrollklage nach § 47 VwGO erhoben werden. Diese macht aber, im Unterschied zu Niedersachsen, keinen Sinn, weil
- die Gebietsabgrenzung in der Landesdüngeverordnung NRW nur bis 31.12.2020 gilt und danach durch eine bundeseinheitliche Vorgehensweise ersetzt werden soll, die inhaltlich anders aussehen könnte und
- in NRW die Abgrenzung der roten von den grünen Gebieten sowohl auf Bewertung von Messstellen als auch auf Modellrechnungen basiert und damit im Unterschied zu Niedersachsen auf eine viel breitere Datenbasis gestellt ist.
Die Neufassung der Düngeverordnung auf Bundesebene stößt auf breite Kritik im Berufsstand. Der WLV wird seine Arbeit auf die Punkte fokussieren, die Veränderungen herbeiführen können, wie die zum Beispiel weitere Umsetzung der bundesweiten Vorgehensweise zur Gebietsabgrenzung oder die Vollzugshinweise zur Düngeverordnung.