Das Land Nordrhein-Westfalen erhebt unter anderem für das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser und Wasser aus oberirdischen Gewässern ein Wasserentnahmeentgelt. Geregelt ist dies im Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes NRW (WasEG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. November 2017 festgestellt, dass diese Entgelterhebung grundsätzlich rechtmäßig ist.
Das Entgelt wird allerdings nur insoweit erhoben, als dass die Entnahme des Wassers nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnispflichtig ist. Keine Erlaubnis benötigt ein Landwirt, wenn
- er Grundwasser für den Haushalt,
- den landwirtschaftlichen Hof,
- für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
- oder für die Entnahme in geringen Mengen oder zu einem vorübergehenden Zweck entnimmt.
Ein Entgelt wird auch dann nicht erhoben für Benutzungen, bei denen die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 € nicht überschreitet.
Entgeltfrei ist außerdem die Entnahme von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen.
Ob das zuständige Landesamt von Ihnen ein Wasserentnahmeentgelt fordern kann, hängt von den geschilderten Voraussetzungen ab. Im Zweifel sollten Sie den Gebührenbescheid von einem Anwalt oder dem WLV-Kreisverband prüfen lassen.
(Folge 11-2019)