Wochenblatt-Leser Justus U. in R. fragt:Im Januar 2022 haben wir Fördermittel entsprechend der Extremwetterrichtlinie Wald in Hessen beantragt. Seitdem haben wir keine Rückmeldung erhalten. Das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt konnte uns auf Nachfrage nicht sagen, ob und wann die Auszahlung der Förderung zu erwarten sei. Ich finde eine derart lange Bearbeitungszeit nicht hinnehmbar. Wie können wir uns gegen diese Untätigkeit wehren?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, kann informieren: Die Lösung ergibt sich aus § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist eine Klage beim Verwaltungsgericht zulässig, wenn „über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist.
Klage nach über drei Monaten Warten
Die Klage kann nach dieser gesetzlichen Vorschrift aber nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde, so setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist aus.
Da bei Ihnen nicht nur drei Monate, sondern fast 16 Monate verstrichen sind, können Sie also gegen das Land Hessen, vertreten durch die entsprechende Behörde, Untätigkeitsklage erheben. Wir gehen davon aus, dass die Behörde – trotz Arbeitsüberlastung – sich dann Ihren Antrag vornehmen und bescheiden wird.
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(Folge 21-2023)