Die Wasser- und Bodenverbände legen den ihnen aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer entstehenden Aufwand innerhalb ihres Gebietes auf die Erschwerer und die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet um. Die Umlegung erfolgt dabei im Verhältnis ihrer jeweiligen Gebietsanteile im Einzugsgebiet. Die Gemeinden ihrerseits legen dann die Beiträge, die sie an den Wasser- und Bodenverband abführen müssen, innerhalb des Gemeindegebietes durch Satzung auf die Grundstückseigentümer um.
Macht eine Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss die Satzung einen gesetzeskonformen Umlagemaßstab enthalten. Seit Novelle des Landeswassergesetzes (LWG) 2016 ist gesetzlich vorgegeben, dass die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 % und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 % der Kosten zu tragen haben.
Darüber hinaus können die Gemeinden auch die Personal- und Verwaltungskosten zur Durchführung der Umlage und den Aufwand zur Ermittlung der Grundlagen umlegen. So kann es vorkommen, dass mehrere Gemeinden im Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes unterschiedlich hohe Beiträge (ha-Sätze) festsetzen.
Zum einen ist denkbar, dass noch nicht alle Gemeinden den aktuellen gesetzlichen Umlagemaßstab in ihren Satzungen berücksichtigt haben. Der seit dem Jahr 2016 geltende Maßstab sieht eine stärkere Berücksichtigung versiegelter Flächen vor. Sollte eine Gemeinde weiter eine Satzung verwenden, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann ein Beitragszahler den Gebührenbescheid mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht anfechten.
Zum anderen kann auch der Umstand, dass Gemeinden den ihnen entstandenen Aufwand zur Ermittlung der Flächen ansetzen, zu unterschiedlichen Belastungen führen. So mussten einige Gemeinden, um den Anteil der versiegelten und der unversiegelten Flächen zu ermitteln, aufwendige Erhebungen durchführen. Dagegen hatten andere Gemeinden aufgrund bestehender aktueller Katasterdaten nur einen geringen Aufwand.
Bitten Sie Ihre Gemeinde um genauere Auskünfte. Im Zweifel sollten Sie Ihren WLV-Kreisverband einschalten.
(Folge 19-2020)