Der NRW-Landtag hat am 27. Februar 2013 beschlossen, dass innerhalb von Wasserschutzgebieten auch künftig Dichtheitsprüfungen bzw. Funktionsprüfungen der privaten Abwasserkanäle durchgeführt werden müssen. Innerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, bis spätestens zum 31. Dezember 2015 prüfen zu lassen. Das Gleiche gilt für bestehende Abwasserleitungen, die industrielles oder gewerbliches Abwasser fortleiten und die vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden. Alle anderen Abwasserleitungen in den Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, bis spätestens 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen, also insbesondere auch privater Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten, wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen und eigenständig Fristen vorgeben.
Sachlicher Grund für die unterschiedliche Beurteilung der Dichtheitsprüfung für Abwasserleitungen in bzw. außerhalb von Wasserschutzgebieten ist der Umstand, dass es sich bei den festgesetzten Wasserschutzgebieten um besonders sensible Grundwasservorkommen handelt, die für die Trinkwasserförderung genutzt werden. Wenn Sie von Ihrer Gemeinde mit rechtsmittelfähigem Bescheid zur Durchführung der Dichtheitsprüfung aufgefordert werden, können Sie hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Wir schätzen die Erfolgsaussichten aber nur als gering ein.