Ihre Anfrage betrifft das Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten. Es enthält in § 6 eine Regelung, wonach Einkünfte aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten unter den Beteiligten der Interessentengemeinschaft zu verteilen sind. Ihre Gemeinde hat die Erlöse bislang nicht verteilt. Vielmehr sind sämtliche Erträge in den Haushalt der Gemeinde geflossen und dort verblieben.
Diese Vorgehensweise ist dann rechtmäßig, wenn einer der Ausschlusstatbestände des Gesetzes greift. Danach findet die Verteilung nicht statt, soweit die Einkünfte zur Bestreitung der Kosten der Verwaltung oder zur Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen benötigt werden oder soweit die Verteilung wegen unverhältnismäßiger Kosten unzweckmäßig erscheint.
Ihre Gemeinde beruft sich offenbar auf einen, vielleicht sogar auf beide Ausschlusstatbestände. Dies mag in der Sache zutreffen. Sie haben als Beteiligte der Interessentengemeinschaft aber ein Auskunftsrecht gegenüber der Gemeinde, die Bilanzierung zwischen Einkünften und Kosten mitgeteilt zu bekommen bzw. einzusehen.
Falls die Gemeinde auf den zweiten Ausschlusstatbestand verweist, können Sie sich Auskunft über die Höhe der Kosten im Verhältnis zu den Erträgen darlegen lassen. Hieraus wird dann erkennbar sein, ob die Kosten unverhältnismäßig sind und die Verteilung deshalb unzweckmäßig ist.
Leider wissen wir nicht, welchen Umfang die Wegeflächen in Ihrer Gemeinde haben. Doch wir vermuten, dass die Gemeinde den Beweis für das Vorliegen eines der genannten Ausschlusstatbestände führen kann. Dies bleibt letztlich aber dem Ergebnis vorbehalten, das sich aus der Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen ableitet.
(Folge 20-2018)