Die Formulierung „Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte“ wird im Zusammenhang mit der Förderung von Altholzanteilen im Wald zwar häufig gebraucht, ist jedoch juristisch nicht exakt. Die Förderung zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen für höchstens zehn festgelegte Bäume je Hektar ist in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald unter Nr. 2.9.2 geregelt und als Nutzungsentschädigung ausgestaltet. Die geförderten Bäume werden also von der Forstverwaltung nicht gekauft, sondern bleiben im Eigentum des Waldeigentümers.
Nach Nr. 6.1 der Richtlinie ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, „die geförderten Altholzanteile dauerhaft an ihrem Standort zu belassen“. Wenn es die Verkehrssicherungspflicht erfordern würde, den Baum zu fällen bzw. einen starken Ast zu beseitigen, könnte die Gefahr jedoch förderunschädlich beseitigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass nur die notwendigsten Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen vorgenommen werden dürfen, das heißt, wenn es zum Beispiel genügt, nur die Baumkrone zu brechen anstatt den Baum am Stammfuß abzusägen, hat sich die Maßnahme auf die Baumkrone zu beschränken. Und in allen Fällen darf das Holz nicht vom Standort entfernt werden, sondern hat am Ort des Baumes zu verbleiben.
Vor der Durchführung solcher Maßnahmen sollte das Regionalforstamt des Landesbetriebes Wald und Holz NRW um eine Gefahreneinschätzung gefragt werden, denn neben förderschädlichen Gesichtspunkten werden in diesen Fällen häufig auch artenschutzrechtliche Gesichtspunkte relevant sein. In bestimmten Fällen ist daher auch noch die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich.
Im Hinblick auf die Verkehrssicherungspflicht vertritt der Landesbetrieb Wald und Holz NRW die Auffassung, dass in den Beständen auch im Hinblick auf Altholz keinerlei Verkehrssicherungspflichten bestehen. Falls der gefahrenträchtige Altholzbaum im Fallbereich eines Waldweges steht (was an sich nicht sein kann, weil der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gehalten ist, Totholzbäume in Waldwegnähe nicht zu fördern), besteht nach Auffassung des Landesbetriebes Wald und Holz NRW lediglich ab Kenntnis von einer Megagefahr eine Gefahrenbeseitigungspflicht, das heißt zum Beispiel, Totäste, die keine extreme Dicke aufweisen, müssen nicht beseitigt werden. Bäume weisen nur dann Megagefahren auf, wenn bei ihnen eindeutige baumbiologische oder baummechanische Defektsymptome sichtbar sind und zusätzlich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zeitnah zu einem Baumumsturz oder zu einem Kronenbruch oder zum Abbruch eines dicken Hauptastes kommt und es hierdurch etwa zu erheblichen Körperverletzungen.