Biotopholz – wer haftet bei Schäden?

Mit einigen Buchen und Eichen haben wir uns vor Jahren an einem Totholzprogramm des Landes NRW beteiligt. Die gekennzeichneten Bäume dürfen weder gefällt noch beiseitegeräumt werden, wenn Äste abbrechen oder der gesamte Baum umfällt. Dieses Abtreten sämtlicher Nutzungsrechte wurde vom Land finanziell entschädigt. Doch wie steht es um die Verkehrssicherung? Wer haftet, wenn jetzt ein trockener Ast abbricht und ein Mensch verletzt wird?

Die Formulierung „Abtretung sämtlicher Nutzungsrechte“ wird im Zusammenhang mit der Förderung von Altholzanteilen im Wald zwar häufig gebraucht, ist jedoch juristisch nicht exakt. Die Förderung zum dauerhaften Erhalt von Altholzanteilen für höchstens zehn festgelegte Bäume je Hektar ist in den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstlicher Maßnahmen im Privat- und Körperschaftswald unter Nr. 2.9.2 geregelt und als Nutzungsentschädigung ausgestaltet. Die geförderten Bäume werden also von der Forstverwaltung nicht gekauft, sondern bleiben im Eigentum des Waldeigentümers.

Nach Nr. 6.1 der Richtlinie ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, „die geförderten Altholzanteile dauerhaft an ihrem Standort zu belassen“. Wenn es die Verkehrssicherungspflicht erfordern würde,...