Die Rückkehr des Wolfes stellt die Weidetier- und Gehegewildhaltung auch in Nordrhein-Westfalen vor zum Teil unlösbare Herausforderungen. So gab es bereits im laufenden Jahr 2018 mehrere Wolfssichtungen und Wolfsrisse, die sich vor allem auf den Bereich des unteren Niederrheins konzentrierten. Aufgrund genetischer Untersuchungen geht das Landesumweltamt (LANUV NRW) davon aus, dass es sich um ein und dasselbe Tier handelt, das mittlerweile offenbar standorttreu geworden ist. Vor diesem Hintergrund hat das Umweltministerium NRW in dem betreffenden Landschaftsraum mit Wirkung zum 1. Oktober 2018 das „Wolfsgebiet Schermbeck“ ausgewiesen.
Ihre Alpakaherde liegt also mitten im Wolfsgebiet. Die Ausweisung eines Wolfsgebietes ist für Sie als „Gehegewildhalter“ sowie für die Halter von Schafen und Ziegen von großer Bedeutung, da das Land Nordrhein-Westfalen in diesen Bereichen auf der Grundlage der „Förderrichtlinie Wolf“ vorbeugende Maßnahmen zum Herdenschutz fördert. Ebenfalls gleicht das Land Schäden an Nutz- und Haustieren durch den Wolf aus. Entschädigungen (Höhe 100 %) werden für Tierverluste, für die Kosten für den Tierarzt, für Medikamente und die Tierkörperbeseitigung gewährt. Voraussetzung ist unter anderem durch das LANUV, dass der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde. Bei der Haltung von Gehegewild (z. B. Alpakas) ist zu beachten, dass innerhalb eines Wolfsgebiets das Gehege durch ein mindestens 180 cm hohes Knotengitter oder Maschendrahtzaun mit Untergrabeschutz vor dem Schadenseintritt gesichert wurde. Jedoch wird in einer Übergangszeit von einem Jahr nach Bekanntgabe eines Wolfsgebietes ein Schaden auch ohne einen entsprechenden Grundschutz ausgeglichen.
Anträge auf Entschädigung der durch einen Wolf verursachten Schäden sowie Anträge auf Förderung von Herdenschutzmaßnahmen können im Fall des „Wolfsgebietes Schermbeck“ – aufgrund der regierungsbezirksübergreifenden Abgrenzung – an das Dezernat 51 bei der Bezirksregierung Münster gerichtet werden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts sowie Personengesellschaften mit landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerb.
(Folge 50-2018)