Die Stadt wird nicht einschreiten können, wenn Sie gelegentlich – also in Ausnahmefällen – eine oder mehrere Maschinen auf der beschriebenen Stelle parken. Sollte es jedoch so sein, dass Sie regelmäßig Maschinen auf der Weide abstellen, handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 BauO NW, nämlich um einen Abstellplatz.
Die Zulässigkeit zur Errichtung einer solchen Anlage ist bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 (= Land- und Forstwirtschaft) oder Abs. 2 (= sonstige Vorhaben) BauGB zu beurteilen. Da Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb sowie eine Baumschule (dieser Betrieb gehört zur Gartenbaubranche und ist mithin nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auch grundsätzlich planungsrechtlich privilegiert) führen, jedoch weiter ausführen, dass Sie auch Baumfällarbeiten durchführen, ist zu prüfen, ob es sich um einen reinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bzw. Baumschule handelt oder um im Wesentlichen einen Dienstleistungsbetrieb. Ist Letzteres der Fall, wäre der Abstellplatz nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und wäre nicht genehmigungsfähig.
Nach § 65 I 1 Ziffer 26 und 27 BauO NW dürfen Lagerplätze im Außenbereich für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nur genehmigungsfrei errichtet werden, wenn sie zum Lagern land- oder forstwirtschaftlicher Produkte wie etwa Rüben, Kartoffeln, Stroh, Heu und Holz dienen.
Wenn Sie einen Abstellplatz für Ihre Maschinen für Ihren Hof oder die Baumschule errichten wollen, müssen Sie einen vollständigen Bauantrag einreichen. Er könnte nach § 35 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sein.
Beachten Sie bitte auch: Ein zulässiges Vorhaben ist in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.