Wochenblatt-Leserin Karin T. fragt: Ich hatte einen Termin wegen einer Privatangelegenheit bei einem Anwalt. Nach einem Vorgespräch mit etwa einstündiger Beratung sagte er mir, dass er die Sache vorbereitet und unaufgefordert auf mich zukommt. Das ist drei Monate her. Kann ich die Kanzlei wechseln? Welche Gebühren fallen für die Erstberatung an?
Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV, antwortet: Zum Wechsel des Anwalts: Sie sollten Ihrem Anwalt mitteilen, dass Sie das Beratungsmandat beenden. Dann können Sie bei einem anderen Anwalt/einer anderen Anwältin einen neuen Auftrag erteilen.
Die Kosten eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin richten sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grob gesprochen wird hier zwischen Beratung und Vertretung unterschieden. Dazu sagt § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin bei einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder einer Auskunft (Beratung) auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Es soll also über die Gebühren geredet und darüber ein Vertrag geschlossen werden. Wird ein solcher nicht geschlossen, kann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin für die Beratung oder ein schriftliches Gutachten maximal 250 € fordern, wenn der Mandant ein Verbraucher ist.
Maximal 190 €
Der Begriff Verbraucher ist von dem des Unternehmers zu unterscheiden. Dieser beansprucht den Rat für seinen Geschäftsbetrieb. Sie aber benötigen den Rat für Ihren privaten Bereich. Sie sind also Verbraucher. Hat nur ein erstes Beratungsgespräch stattgefunden, kann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin bei einem Verbraucher maximal 190 € fordern.
Somit ist in Ihrem Fall anzunehmen, dass der Rechtsanwalt lediglich 190 € von Ihnen verlangen kann.
Besteht die Tätigkeit nicht in einer Beratung, sondern einer Vertretung, das heißt, der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin tritt für Sie einem anderen gegenüber auf und vertritt Sie, richten sich die Gebühren gemäß § 2 RVG nach dem Gegenstandswert der Sache. In außergerichtlichen Sachen fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich von dem Wert der Sache ableitet und zwischen 0,5 und 2,5 bestehen kann. Bei Vertretungen vor Gericht fällt eine Verfahrensgebühr von 1,3, eine Termingebühr von 1,2 an. Im Falle einer Einigung kann sich dies noch erhöhen.
Auch für Vertretungssachen ist es möglich, eine Vereinbarung zu schließen, die sogenannte Vergütungsvereinbarung. Diese unterliegt strengen Formvoraussetzungen. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit darf der Anwalt/die Anwältin die Vergütung niedriger als die gesetzliche Gebühr ansetzen, muss aber ein angemessenes Verhältnis zu dem Wert der Sache und seiner Verantwortung wählen. Bei gerichtlichen Verfahren darf die vereinbarte Vergütung nicht unter den gesetzlichen Gebühren liegen.
Sie sollten bei einer anwaltlichen Tätigkeit ganz einfach den Anwalt/die Anwältin ansprechen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben.
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(Folge 16-2023)