Wochenblatt-Leser Heinz E. in L. fragt: Meine Frau und ich, beide 80 Jahre alt, haben uns einiges angespart. Unser Sohn hat den Hof übernommen. Der Bruder meiner Frau, 75, hat keine Ersparnisse, kümmert sich um deren Mutter, die im Altenheim lebt. Bald wird auch mein Schwager in ein Altenheim ziehen. Daher frage ich mich, ob unsere Ersparnisse für die Altenheimkosten herangezogen werden können.
Sozialrechtsexperte Jörg Uennigmann vom WLV kann informieren: Grundsätzlich müssen Erwachsene selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen, das gilt auch für die Kosten von Pflege und Unterbringung in einem Pflegewohnheim. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung reichen hierzu in aller Regel nicht aus, sodass das eigene Einkommen und auch das Vermögen der zu pflegenden Person einzusetzen sind.
Reicht das nicht, springt das Sozialamt im Rahmen der Sozialhilfe ein und übernimmt die offenen Kosten. Im Weiteren wird dann geprüft, ob noch Ansprüche gegen weitere Personen bestehen, die das Sozialamt dann diesen gegenüber geltend macht. Infrage kommen hier in der Regel Ansprüche aus einem Hofübergabevertrag (etwa eine Barrente oder ersparte Aufwendungen für Kost und Logis) oder auch Forderungen gegenüber den Kindern in Form des sogenannten Elternunterhalts, denn Verwandte in gerader Linie sind einander dem Grunde nach unterhaltspflichtig.
Kein Unterhalt in Seitenlinie
Sofern Sie also keine vertraglichen Verpflichtungen eingegangen sind, können Sie von oder für Ihren Schwager bzw. Bruder nicht in Anspruch genommen werden, denn gegenüber Verwandten in der Seitenlinie bestehen keine familienrechtlichen Ansprüche.
Eltern und Kinder sind unterhaltspflichtig
Hinsichtlich Ihrer Schwiegermutter kommen neben eventuellen vertraglichen Pflichten grundsätzlich Unterhaltspflichten Ihrer Frau als Verwandte in gerader Linie in Betracht. Allerdings gilt seit dem 1. Januar 2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz, das eine Einkommensgrenze 100 000 € brutto im Jahr vorsieht. Erst darüber können Abkömmlinge für die Pflegeheimkosten herangezogen werden. Entscheidend für die Prüfung der Einkommensgrenze ist nur das Einkommen des Kindes. Sollten Sie und Ihre Frau also zusammen auf mehr als 100 000 € kommen, gilt nur der auf Ihre Frau entfallende Anteil.
Ausdrücklich gesagt: Es kommt auf das Einkommen an. Die Höhe des vorhandenen Vermögens ist nicht relevant. Wir vermuten nicht, dass Ihre Frau über ein laufendes Einkommen in dieser Höhe verfügt, daher dürften auch aus diesem Gesichtspunkt keine Forderungen auf Sie zukommen.
Nur bei Einkommen über 100 000 €
Übrigens gilt eine gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen unter 100 000 € liegt. Das heißt, das Sozialamt würde nur auf Ihre Frau zukommen, wenn konkrete Hinweise auf ein höheres Einkommen vorliegen.
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(Folge 35-2022)