Die Überlandleitungen gehören der Deutschen Telekom. In Deutschland besteht aufgrund §§ 78 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikation. Als Endnutzer haben Sie Anspruch auf Anschluss an ein öffentliches Telekommunikationsnetz und auf einen Zugang zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Zurzeit erbringt die Telekom die Grundversorgungsleistungen in der Bundesrepublik. Gegenüber anderen Anbietern, wie etwa Vodafone oder 1 & 1, besteht kein Anspruch auf Grundversorgung.
Die alten Leitungen mit den Masten sind also nicht Ihr Eigentum, Sie dürfen sie nicht einfach von Ihren Grundstücken entfernen.
Den Abbau müssten Sie bei der Telekom beantragen. Ob sie zustimmt, können wir nicht sagen. Denn Sie haben ja, wie beschrieben, Anspruch auf die Grundversorgung. Erzwingen können Sie den Abbau der Leitungen nicht. Ihre Duldungspflicht ergibt sich unseres Erachtens aus § 76 TKG. Dieser lautet:
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks ... kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als
1. auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird oder
2. das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung zu dulden, kann er etwa vom Betreiber der Telekommunikationslinie einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, sofern weitere Bedingungen vorliegen.
Im Kern geht es bei Ihrem Anliegen um die Frage: Wird Ihr Grundstück durch den weiteren Betrieb der Leitung unzumutbar beeinträchtigt? Hier müsste man klären, wie Sie Ihr Grundstück nutzen und wie viele Masten Sie beim Bewirtschaften der Fläche stören.
Die Beeinträchtigung ist nicht unzumutbar, wenn es sich um die Hofstelle handelt und eine landwirtschaftliche Bodennutzung gar nicht stattfindet. Stehen die Masten auf einer Weide, dürften sie auch kaum stören. Anders sieht dies aus, wenn es sich um Acker oder eine Mähwiese handelt, denn hier müssen die Masten umfahren werden. Doch ist dies unzumutbar? Dabei muss man auch berücksichtigen, dass Leitung und Masten schon lange stehen.
Nehmen Sie Kontakt zur Telekom auf und beantragen Sie den Abbau der Leitung – falls Sie sich tatsächlich nur noch auf Ihr Glasfaserkabel verlassen wollen.
(Folge 32-2020)