Die Rechtslage richtet sich nach der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“. § 8 regelt die Grundstücksbenutzung. Danach müssen Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, für Zwecke der örtlichen Wasserversorgung das Verlegen von Leitungen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke unentgeltlich zulassen. Damit soll eine kostengünstige örtliche Wasserversorgung gewährleistet werden.
Wenn Sie also auch selbst an die örtliche Wasserversorgung angeschlossen sind, sind Sie verpflichtet, die Verlegung von örtlichen Wasserversorgungsleitungen über Ihre Grundstücke zu dulden.
Allerdings betrifft diese Pflicht „nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde“.
Nach § 8 Abs. 3 AVBWasserV können Sie jedoch die Verlegung einer Leitung verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für Sie nicht mehr zumutbar ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen Stallbau planen und die Leitung stört. Dann muss der Wasserversorger die Leitung auf eigene Kosten verlegen.
Besteht die gesetzliche Duldungspflicht (§ 8 AVBWasserV), dann ist eine Eintragung des Leitungsrechts im Grundbuch nicht erforderlich.
(Folge 10-2019)