Der Betrieb von Holzfeuerungsanlagen unterliegt der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV). Diese Rechtsverordnung trifft unter anderem Festsetzungen in Bezug auf die für den Betrieb der Feuerstätte zugelassenen Holzbrennstoffe, die einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade der Feuerung sowie die Überwachung durch den zuständigen und bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Die Überwachung sieht bei handbeschickten Holzfeuerungsanlagen unter anderem das sogenannte „Beratungsgespräch“ zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage (einmalig) sowie die Kontrolle der eingesetzten Brennstoffe (zweimalige Besichtigung des Brennstofflagers im Zeitraum von sieben Jahren) durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger vor. Beschwerden über den unsachgemäßen Betrieb von Feuerstätten sind an das zuständige Umweltamt oder Ordnungsamt zu richten.
(Folge 49-2017)