Wochenblatt-Leser Niklas O. in F. wirtschaftet in Niedersachsen und hat dort Grünland gepachtet. Sein Grundstücksnachbar hat vor drei Jahren knapp an bzw. auf der Grenze begonnen, Zaunpfähle zu setzen. Die Pfähle behindern ihn bei der Bewirtschaftung seiner Fläche. Kann er verlangen, dass der Grundstücksnachbar sie entfernt?
Heinrich Barkmeyer von Wald und Holz NRW gibt Auskunft: Nach dem Niedersächsischen Nachbarrechtsgesetz muss die Einfriedung eines Grundstücks von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Nachbargrundstücks auf Verlangen des Nachbarn 0,6 m zurückbleiben, wenn beide Grundstücke außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen und nicht in einem Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind (§ 31 Abs. 1 S. 1 NNachbG).
Niedersachsen: 0,6 m Grenzabstand
In Ihrem Fall liegen beide Grundstücke im Außenbereich und sind auch nicht als Bauland ausgewiesen. Zudem nutzen Sie Ihre Pachtfläche landwirtschaftlich. Ob von Ihrem Nachbarn seinerzeit durch Sie oder Ihren Verpächter verlangt worden ist, den erforderlichen Grenzabstand von 0,6 m einzuhalten, geht aus der Anfrage zwar nicht ausdrücklich hervor. Einen entsprechenden Hinweis unterstellen wir aber. Sie werden sich daher zu keinem Zeitpunkt mit dem Standort der Pfähle einverstanden erklärt, sondern vielmehr ein Zurücksetzen der Pfähle verlangt haben.
Klage im zweiten Kalenderjahr spätestens
Kritisch ist allerdings der Zeitraum, der seit dem Aufstellen der Pfähle vor drei Jahren vergangen ist. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass der Anspruch auf Beseitigung einer Einfriedung, die einen geringeren als den vorgeschriebenen Grenzabstand von 0,6 m hat, ausgeschlossen ist, wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Errichtung der Einfriedung Klage auf Beseitigung erhoben hat (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 NNachbG).
Zaun fertiggestellt?
Fraglich ist jedoch, ob die Einfriedung überhaupt schon – vollständig – errichtet worden ist. Ihre Anfrage lässt darauf schließen, dass Ihr Nachbar bisher nur die Pfähle gesetzt hat, ohne den erforderlichen Draht für die Haltung von z. B. Rindern anzubringen. Die Haltung der Tiere auf dem Grünland hat er nach Ihren Angaben bis jetzt noch nicht umgesetzt.
Trifft es zu, dass der Zaun noch nicht fertiggestellt ist, sehen wir gute Chancen, dass eine Beseitigungsklage noch nicht verfristet und deshalb zulässig ist.Eine solche Klage ist nur dann erforderlich, wenn Ihr Nachbar sich weigert, die Pfähle freiwillig zurückzusetzen.
Verpächter muss auffordern
Sprechen Sie mit Ihrem Verpächter als Eigentümer der Fläche, damit dieser den Nachbarn nochmals eindringlich zum Versetzen der Pfähle auffordert. Es kann sachdienlich sein, eine solche Aufforderung von vorneherein durch einen Rechtsanwalt schriftlich aussprechen zu lassen.
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(Folge 31-2022)